Landschaftsplan Olfen-Seppenrade
2. Änderungsverfahren
Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat am 03.04.2019 die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 2. Änderung des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Der Änderungsentwurf wurde in der Zeit vom 18.05. bis zum 26.06.2020 öffentlich ausgelegt; gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Im Rahmen dieser Betetiligung hat die höhere Naturschutzbehörde (Bezirksregierung Münster) eine Stellungnahme u.a. zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Rönhagener Heide“ eingereicht. Demnach sollte das Naturschutzgebiet auf sämtliche von der Stadt Olfen erworbenen Flächen ausgeweitet werden. Da dies zu einer deutlichen Vergrößerung des Naturschutzgebietes führt und damit die Grundzüge der Planung berührt sind, ist eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich. Der Planentwurf zur 2. Änderung befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Ein Zeitraum für die zweite öffentliche Auslegung steht bislang noch nicht fest, wird aber rechtzeitig bekannt gegeben.
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade erstreckt sich gem. § 7 Abs. 1 LNatSchG NRW auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.
Das ca. 9.233 Hektar große Plangebiet erstreckt sich über die Gemarkungen der Städte Lüdinghausen und Olfen. Der Geltungsbereich spannt sich zwischen dem Dortmund-Ems-Kanal sowie den Städten Lüdinghausen und Selm im Osten, der Lippe im Süden und der K8 im Westen auf.
Die einzelnen Bestandteile des Landschaftsplans können Sie hier einsehen:
- Textliche Festsetzungen
- Karte 1 Entwicklungskarte Blatt Nord
- Karte 2 Entwicklungskarte Blatt Süd
- Karte 3 Festsetzungskarte Blatt Nord
- Karte 4 Festsetzungskarte Blatt Süd
- Karte 5 Detailkarte NSG Lippeaue
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Landschaftsplan im Geoinformationssystem (GIS-Portal) unter „Natur & Umwelt“ als Kartenanwendung einzusehen.
Die wesentlichen Änderungsinhalte finden Sie unter "Dokumente".
Für das geplante Naturschutzgebiet und die Erweiterungen bestehender Naturschutzgebiete besteht nach § 48 Abs. 3 LNatSchG NRW seit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 29.01.2019 bis zum Inkrafttreten des geänderten Landschaftsplans ein Veränderungsverbot. Die zum Zeitpunkt der Bürgerbeteiligung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt davon unberührt.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz - (BNatSchG)
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen Landesnaturschutzgesetz – (LNatSchG NRW)