Kennzeichen verloren/gestohlen
Ihre Kennzeichenschilder sind verloren oder wurden gestohlen .
Bei Verlust oder Diebstahl eines oder beider Kennzeichenschilder muss Ihr Fahrzeug umgekennzeichnet werden.
Dies ist erforderlich, um eine missbräuchliche Nutzung auszuschließen.
Sie bekommen deshalb ein neues Kennzeichen zugeteilt. Das bisherige Kennzeichen wird wegen des Verlustes / Diebstahls für 10 Jahre gesperrt.
Zahlung nur bargeldlos möglich.
Erforderliche Unterlagen
- gültigen Lichtbildausweis
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - dieser ist ggfls. im Vorfeld eigenständig im Falle einer Finanzierung oder Leasing anzufordern
- den Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- falls nur ein Kennzeichen verloren ist, das andere Kennzeichen
Bei Diebstahl des/der Kennzeichen wird neben den o.a. Unterlagen zusätzlich benötigt:
Eine schriftliche Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige der Kennzeichen.
Falls Ihnen ein oder beide Kennzeichenschilder verloren ist/sind:
Vor Ort in der Zulassungsstelle ist höchstpersönlich eine Versicherung an Eides statt über den Verlust abzugeben. Dies kann nur die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter persönlich. Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.
- Wenn Sie Käufer / Käuferin eines zugelassenen Fahrzeuges sind (Kennzeichen also nachweislich übergeben wurden) und die Kennzeichen verloren haben, ist die Versicherung an Eides statt von Ihnen abzugeben.
Die Versicherung an Eides statt kann auch bei einem Notar abgegeben werden.
Bei juristischen Personen ist die Versichrung an Eides Statt persönlich vom Geschäftführer/ Prokurist abzugeben.
Grundsätzlich ist eine Online-Terminvereinbarung erforderlich Portal zur Terminreservierung
Zudem besteht in der Zulassungsstelle Dülmen MO-FR von 8 Uhr bis 11 Uhr die Möglichkeit bis zu zwei Vorgänge ohne vorherige Terminvereinbarung durchführen zu lassen.
In dringenden Fällen schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an kfz.zulassung@kreis-coesfeld.de
Rechtsgrundlagen
§ 57 Abs. 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Amt/Fachbereich
36.1 - Kfz-Zulassung
Kosten
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Zahlung nur bargeldlos möglich.