Ausnahmegenehmigung BOKraft
Im Taxen- und Mietwagenverkehr werden an die Ausrüstung und Beschaffenheit der eingesetzten Fahrzeuge besondere Anforderungen gestellt. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen können die nachfolgenden Ausnahmen erteilt werden.
- Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben (§ 25 Abs. 1 BOKraft)
- Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alaramanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muss die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen (§ 25 Abs. 2 BOKraft); Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist hierfür, dass das Beförderungsentgelt nicht durch den Fahrer des Fahrzeuges, sondern nur gegen Rechnung erhoben wird.
- nach Außen wirkende Eigenwerbung ist unzulässig (§ 26 Abs. 3 BOKraft); hierzu wurde im Kreis Coesfeld per Allgemeinverfügung geregelt, dass Eigenwerbung auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig ist. Soll darüber hinaus Eigenwerbung angebracht werden, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich
- Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religöse Werbung ist unzulässig (§ 26 Abs. 4 BOKraft)
- In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des Eichrechts finden entsprechende Anwendung (§ 30 Abs. 1 BOKraft). Ausnahmen sind nur möglich, wenn das Beförderungsentgelt ausnahmslos auf andere Weise, nämlich als Pauschalentgelt und unabhängig von der Wegstrecke vereinbart wird.
Unterlagen
- Formloser Antrag
- Lichtbilder bei Ausnahmegenehmigungen der Bestimmungen über Fremd- und/oder Eigenwerbung
Rechtsgrundlagen
Kosten
- Ausnahme von § 25 Abs. 1 BOKraft (mind. 2 Türen auf der rechten Seite) 40,00 €; für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren 20,00 €
- Ausnahme von § 25 Abs. 2 BOKraft (Alarmanlage) 40,00 €; für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren 20,00 €
- Ausnahme von § 26 Abs. 3 BOKraft (Verbot der Eigenwerbung außerhalb der seitl. Fahrzeugtüren) 40,00 €, für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren 20,00 Ausnahme von § 26 Abs. 4 BOKraft (Fremdwerbung außerhalb der seitl. Fahzeugtüren 40,00 €; für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren 20,00 €
- Ausnahme von § 30 Abs. 1 BOKraft (Wegstreckenzähler) 40,00 €; für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren 20,00 €