Feinstaubplakette für Kraftfahrzeuge
Ab 01.03.2007 gilt die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge in Kraft. Diese „Plakettenverordnung“ dient vorrangig der Verbesserung der Luftqualität - insbesondere in Ballungszentren, aber auch auf Bundesstraßen und Verkehrsknotenpunkten. Zu diesem Zweck wurde drei neue Schilder eingeführt.
Welche Folgen hat die Einrichtung einer Umweltzone für Sie?
Sie können mit Ihrem Fahrzeug nur noch in die entsprechende Zone fahren, wenn an der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeugs die auf dem Zusatzschild geforderte Plakette angebracht ist. Es reicht nicht aus, wenn Ihr Fahrzeug über die entsprechende Emissionsklasse verfügt! Erste Fahrverbote können noch in diesem Jahr erfolgen!
Wie kann ich Fahrverbote vermeiden?
Indem Sie eine Feinstaubplakette erwerben. Diese erhalten Sie bei Ihrer Zulassungsstelle, bei amtlich anerkannten AU-Werkstätten und bei Prüfstellen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS usw.). Vermeiden Sie eventuelle Fahrverbote in Umweltzonen und einen weiteren „Gang zur Zulassungsstelle“. Beantragen Sie die Ihnen zustehende Feinstaubplakette direkt zusammen mit der Fahrzeugzulassung!
Welche Unterscheidungen hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Emissionsklassen getroffen?
Tabelle der Schadstoffklassen (Standardfälle)
Hinweise zur Ausstattung bzw. Nachrüstung Ihres Fahrzeugs mit einem Partikelfilter finden Sie ggf. unter Ziffer 22 in der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Wie erkenne ich anhand meiner Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. anhand meines Fahrzeugscheins, welche Plakette ich beantragen kann?
Fahrzeugschein
Beim Fahrzeugschein finden Sie die Emissionsklasse unter Ziffer 1 (5. und 6. Stelle). Im Beispielfall entspricht die „30“ für ein Benzinfahrzeug einer grünen Feinstaubplakette.
Zulassungsbescheinigung Teil I
Bei der Zulassungsbescheinigung Teil I finden Sie die Emissionsklasse unter Ziffer 14.1 (3. und 4. Stelle). Im Beispielfall entspricht die „62“ für ein Dieselfahrzeug einer grünen Feinstaubplakette.
Welche Fahrzeuge sind ausgenommen?
Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Leichtkrafträder, Motorräder und Trikes), selbstfahrende Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung, mobile Maschinen und Geräte sowie Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die im Schwerbehindertenausweis über die Merkmale „aG“, „H“ oder „Bl“ verfügen. Darüber hinaus sind bestimmte Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehren und der Bundeswehr sowie anderer nichtdeutscher Truppen und alle Anhänger befreit.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an eine unserer drei Zulassungsstellen in Dülmen und Lüdinghausen. Wir beraten Sie gerne!
Rechtsgrundlagen
- Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006.
Kosten
Die Gebühr beträgt beim Kreis Coesfeld 5,00 €.