• Zuteilung nur für 2 Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse (z.B 2 PkW, 2 Kräder)
  • Das Kennzeichen besteht aus einem gmeinsamen Kennzeichenteil (wechselt mit dem Fahrzeug) und einem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil (ist fest am Fahrzeug angebracht).
  • Der gemeinsame Teil des Wechselkennzeichens darf zur selben Zeit nur an einem Fahrzeug geführt werden.
  • Fahrzeuge dürfen nur mit vollständigen Kennzeichen (gemeinsamer + fahrzeugbezogener Teil) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
  • Jedes Fahrzeug wird einzeln zugelassen; die Zulassung kann zeitlich unabhängig voneinander erfolgen.
  • Wechselkennzeichen können auch für Oldtimer oder Fahrzeuge mit Sondernutzung (z.B. Taxen, Mietwagen) zugeteilt werden.
  • Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen oder grüne Kennzeichen können als Wechselkennzeichen nicht zugeteilt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 9 Fahrzeugzulassungsverordnung

Unterlagen

Für jedes Fahrzeug eine EVB-Nummer vorzulegen.

Die EVB-Nummer muss das Merkmal für ein Wechselkennzeichen enthalten.

Kosten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html

Wir bitten um bargeldlose Zahlung.

 

Zuständige Stelle

36 - Straßenverkehr
Kreuzweg 25/27
48249 Dülmen