Wechselkennzeichen
- Zuteilung nur für 2 Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse (z.B 2 PkW, 2 Kräder)
- Das Kennzeichen besteht aus einem gmeinsamen Kennzeichenteil (wechselt mit dem Fahrzeug) und einem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil (ist fest am Fahrzeug angebracht).
- Der gemeinsame Teil des Wechselkennzeichens darf zur selben Zeit nur an einem Fahrzeug geführt werden.
- Fahrzeuge dürfen nur mit vollständigen Kennzeichen (gemeinsamer + fahrzeugbezogener Teil) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
- Jedes Fahrzeug wird einzeln zugelassen; die Zulassung kann zeitlich unabhängig voneinander erfolgen.
- Wechselkennzeichen können auch für Oldtimer oder Fahrzeuge mit Sondernutzung (z.B. Taxen, Mietwagen) zugeteilt werden.
- Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen oder grüne Kennzeichen können als Wechselkennzeichen nicht zugeteilt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 9 Fahrzeugzulassungsverordnung
Unterlagen
Für jedes Fahrzeug eine EVB-Nummer vorzulegen.
Die EVB-Nummer muss das Merkmal für ein Wechselkennzeichen enthalten.
Kosten
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Wir bitten um bargeldlose Zahlung.