Einbürgerungen
Ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Durch das Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz reformiert. Die drei wesentlichen Änderungen sind die Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland von 8 Jahren auf 5 Jahre, die Mehrstaatigkeit und die erhöhten Anforderungen an die Sicherstellung des Lebensunterhaltes.
Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn
- die Identität und die bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) des Ausländers zweifelsfrei geklärt sind
- ein Ausländer sich seit 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt;
- eine Loyalitätserklärung abgegeben wird;
- der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann;
- keine Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt;
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind
→ Diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend"), einen deutschen Schulabschluss, einem abgeschlossenen deutschen Studium oder einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung. Andernfalls ist die Vorlage des Zertifikats Deutsch (Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens) erforderlich; - über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt wird
→ Diese Kenntnisse können durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest oder dem Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden.
Besonderheiten:
Die Frist von 5 Jahren kann auf bis zu 3 Jahren verkürz werden, wenn der Ausländer
- besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweist,
- sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (Sicherung des Lebensunterhalts) und
- die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt.
Wenn der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, besteht dennoch ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn der Ausländer
- auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu vertreten hat,
- in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder
- als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer erwerbstätigen Person nach Nr. 2 und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt.
Ein Antrag auf Einbürgerung ist persönlich bei der Einbürgerungsbehörde zu stellen.
Ein persönliches Vorsprechen bei der Einbürgerungsbehörde ist in allen Fällen nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin möglichst per E-Mail unter
einbuergerung@kreis-coesfeld.de
Bitte sehen Sie aufgrund der hohen Fallzahlen von Sachstandsabfragen zu bereits gestellten Einbürgerungsanträgen ab, dieses verlängert die Bearbeitungszeiten für alle Antragsteller.
Telefonische Sprechzeiten:
montags: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
mittwochs und freitags: 9:00 - 12:00 Uhr
Hausanschrift:
Schützenwall 18
Kreishaus II
48653 Coesfeld
Postanschrift:
Kreis Coesfeld
Der Landrat
32-Sicherheit und Ordnung
48651 Coesfeld
Weitere Informationen finden Sie hier:
Wege zur Einbürgerung (Kurzfassung)
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Einbürgerung
Unterlagen
Die für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages benötigten Unterlagen müssen von Ihnen persönlich mit Termin eingereicht und der Antrag hier im Büro unterschrieben werden.
Folgende Unterlagen sind bei Ihrem Termin jeweils im Original und in Kopie in folgender Reihenfolge vorzulegen:
1. vollständig ausgefüllter Antrag auf Einbürgerung (bitte nicht unterschreiben)
2. gültiger Pass Heimatstaat, ID-Card
3. gültige Aufenthaltserlaubnis (eAT)
4. Geburtsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)
5. ggfls. Heiratsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)
6. aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (Bürgerbüro)
7. Arbeitsvertrag + die letzten 3 Gehaltsabrechnungen; bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Bestätigung des Steuerberaters über das durchschnittlich monatliche Nettoeinkommen
8. Nachweise über sonstiges Einkommen (z.B. Wohngeld, Kindergeld)
9. Versicherungsverlauf der Rentenversicherung bzw. private Renten-/Lebensversicherung
10. Mietvertrag oder Grundbucheintrag
11. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, z.B. Zertifikat B1* oder Nachweis über den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschsprachigen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), einer deutschen Berufsausbildung, oder eines deutschen Studiums; Schüler legen die letzten 4 Zeugnisse vor.
12. Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, z.B. Einbürgerungstest* bzw. Test "Leben in Deutschland"* oder Nachweis über den Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)
13. bei Schülern: aktuelle Schulbescheinigung
ggf. folgende Dokumente:
14. Nachweis über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten
15. Scheidungsurteil/-urkunde
16. Staatsangehörigkeitsnachweis
*Das Sprachzertifikat B1 und den Einbürgerungstest oder den Test „Leben in Deutschland“ können Sie bei den Volkshochschulen im Kreis Coesfeld ablegen. Folgende qualitätsgesicherte Sprachzertifikate werden für das Einbürgerungsverfahren anerlannt:
telc GmbH, Goethe-Institut, ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch), TestDaF-Institut, AFU GmbH
Nähere Informationen zum Test und zu den Testterminen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern:
- Volkshochschule Coesfeld (02541/948118)
- Volkshochschule Dülmen-Haltern-Havixbeck (02364/933440)
- Volkshochschule Lüdinghausen (02591/926442)
Rechtsgrundlagen
Kosten
- 255,00 € je Einbürgerung
- 51,00 € für jedes gleichzeitig mit eingebürgerte minderjährige Kind
- Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden i.d.R 75% der jeweiligen Verwaltungsgebühr fällig.
Die Gebührenbemessung erfolgt nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der derzeit gültigen Fassung.
Mir ist bekannt, dass die Einbürgerungsbehörde zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens einen Vorschuss erheben kann (vgl. §§ 11,16 des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen) . Die volle Gebühr ist spätestens vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zu zahlen.