Schornsteinfegerwesen
Der Kreis Coesfeld übt die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kreisgebiet Coesfeld aus. Zurzeit besteht das Kreisgebiet aus 23 Kehrbezirken
Bezirksschornsteinfegermeister
Für den Bereich des Kreises Coesfeld werden Schornsteinfegermeister von der Bezirksregierung Münster zum Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt. Sie sind zuständig für die folgenden wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten und führen diese in ihrem jeweiligen Kehrbezirk aus:
- Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden,
- Durchführung der Feuerstättenschau zweimal im siebenjährigen Bestellungszeitraum einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
- Erstellung des Feuerstättenbescheids,
- Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
- Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht,
- Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.
Den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger können Sie auf der Internetseite der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Münster ermitteln: Bezirkschornsteinfegermeister
Im Gegensatz zu den freien Schornsteinfegerarbeiten, ist bei den hoheitlichen Aufgaben kein Wettbewerb zulässig. D.h., dass diese Aufgaben dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger obliegen.
Freie Arbeiten
Für die Durchführung der freien Arbeiten, u.a. Messungen, Reinigungen und Überprüfungen, besteht für Eigentümer die Möglichkeit einen Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Eine Übersicht über die der zugelassenen Schornsteinfegerbetriebe ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einsehbar: BAFA - Schornsteinfegerregister
Sofern die freien Arbeiten nicht durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden, ist diesem das Formblatt über die Durchführung der Arbeiten gemäß § 4 SchfHwG zu übermitteln.
Eigentümerpflichten
Für Eigentümer ergeben sich aus § 1 SchfHwG Handlungs-, Mitteilungs-, und Duldungspflichten.
- Handlungspflichten: Fristgerechte Veranlassung
- der Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen,
- der Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- Mitteilungspflichten: Unverzügliche Mitteilung ggü. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über
- Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen,
- die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage,
- den Übergang des Eigentums vom neuen Eigentümer.
- Duldungspflichten: Gestattung des Zugangs zu Grundstücken und Räumen für die Durchführung der Feuerstättenschau, anlassbezogenen Überprüfungen sowie freien Tätigkeiten.
Mieterpflichten
Für Mieter ergibt sich aus § 1 Abs. 3 SchfHwG eine Duldungspflicht. Sie haben dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der Feuerstättenschau, anlassbezogenen Überprüfungen sowie freien Tätigkeiten zu gestatten.
Außerdem sind die Arbeiten, die im Rahmen der Ersatzvornahme durchgesetzt werden, zu gestatten.
Gebühren
Die Vergütung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten richtet sich ausschließlich nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung NRW. Die danach erhobene Gebühr ist eine öffentliche Last des Grundstücks und von dessen Eigentümer zu tragen. Werden Gebühren trotz Mahnung des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht entrichtet, können sie von der Kreisverwaltung zwangsweise beigetrieben (eingezogen) werden.