Gewerbeuntersagung
Jeder Gewerbetreibende muss Steuern und Beiträge an das Finanzamt, an die Sozialversicherungsträger und die Kammern abführen. Diese Mittel werden unbedingt zum Wohle der Allgemeinheit benötigt.
Werden diese Abgaben nicht mehr entrichtet, werden der öffentlichen Hand Gelder entzogen, die sie zur Erfüllung Ihrer Aufgaben benötigt. Weiterhin kommt es zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihre Abgaben pünktlich entrichten.
Wenn diese Zahlungsrückstände ständig auftreten oder stark anwachsen, aber auch bei gewerbebezogenen gerichtlichen Verurteilungen, kann das Kreisordnungsamt gegen diesen Gewerbetreibenden eine Gewerbeuntersagung aussprechen.
Untersagt werden kann hierbei:
- die Ausübung eines bestimmten Gewerbes
- die Ausübung aller Gewerbe
- die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden
- die Tätigkeit der mit der Leitung eines Gewerbetriebes beauftragten Person
- die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH
Als Folge einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung können im Wege der Verwaltungsvollstreckung Zwangsgelder erhoben und die Betriebsstätte geschlossen werden.
Hinweis:
Bei auftretenden wirtschaftlichen Problemen wird daher dringend empfohlen, sich schon vorab um Unterstützung zu bemühen, um ggfls. ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept zu entwickeln, welches unter Umständen eine Gewerbeuntersagung verhindern kann.
Diese Beratung und Unterstützung kann bei folgenden Stellen erfolgen:
Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Tel.: 0251-52030 Fax: 0251-5203106
IHK Nord Westfalen
Sentmaringer Weg 61
48151 Münster
Tel.: 0251-7070 Fax: 0251-707325
Gesellschaft f. Wirtschaftsförderung im Kreis Coesfeld mbH
Werner Geerißen
Bahnhofstr. 24
48249 Dülmen
Telefon: 02594/782 400
Fax: 02594/782 4029
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (§ 35)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW