Schonzeitaufhebungen
Verfahren zur Schonzeitaufhebung für Rabenkrähen und Ringeltauben
Hinweis zur Definition:
Die Aaskrähe (Corvus corone) gehört zur Familie der Krähenvögel. Sie ist in Eurasien mit 6 Unterarten verbreitet, davon in Europa die Rabenkrähe (südwestlich der Elbe) und die Nebelkrähe (nordöstlich der Elbe).
1. Antrag auf Schonzeitaufhebung
Der Antrag ist bei der Unteren Jagdbehörde auf elektronischem Weg als pdf-Datei zu stellen (E-Mail: siehe Ansprechpartner(innen)). Erforderlich ist dieses, um hier erhebliche (Erfassungs-)Schreibarbeit zu vermeiden, die Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen auf elektronischem Weg einzuholen sowie die anschließende Weiterleitung der Anträge an die Obere Jagdbehörde in Düsseldorf ebenfalls auf elektronischem Weg vorzunehmen. Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, eine Vielzahl von Anträgen innerhalb kurzer Zeit zu bearbeiten sowie Personal- und Sachkosten zu sparen. Die Untere Jagdbehörde sendet die Word-Datei an die unter Ziffer 2 genannten Beteiligten mit Ausnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und sammelt deren Stellungnahmen, bevor sie den Antrag als Word-Datei an die Obere Jagdbehörde versendet. Die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung wird von der Oberen Jagdbehörde in Fällen betreffend Ziffer 2 Buchst. b) um Stellungnahme gebeten, sobald der Oberen Jagdbehörde der ausgefüllte Antrag vorliegt.
Die Obere Jagdbehörde entscheidet auf Grundlage der von den Antragstellern ordnungsgemäß und detailliert nachvollziehbar beschriebenen Sachverhalten sowie der eingegangenen Stellungnahmen.
Anträge auf Aufhebung der Schonzeit für den anschließenden Zeitraum sind daher rechtzeitig, also Ende Januar bei der Unteren Jagdbehörde zu stellen. Später eingehende Anträge können unter Umständen nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden.
2. Formulare
- Antrag auf Schonzeit Aufhebung bei Aaskrähen (Assistent)
- Antrag auf Schonzeit Aufhebung bei Ringeltauben (Assistent)
3. Antragsberechtigung und Beteiligung anderer Stellen
Es sind bei dem Verfahren zur Aufhebung der Schonzeit die Aufhebungsgründe zu unterscheiden und dementsprechend unterschiedliche Stellen zu beteiligen.
a) Schonzeitaufhebungen zur Vermeidung von übermäßigen gravierenden Wildschäden, § 24 Abs. 2 LJG-NRW (Ziffer 5 a des Antrags)
Antragsberechtigt
- betroffene Landwirte (Geschädigte)
- Jagdausübungsberechtigte zur Erfüllung ihres gesetzlichen Hegeauftrags nach § 1 Abs. 2 BJG
Beteiligung
- Landwirtschaftskammer (Kreisstelle)
- Jagdberater
- Untere Landschaftsbehörde (bei Naturschutzgebieten und EG-Vogelschutzgebieten)
In dem Antrag sind die eingetretenen bzw. zu besorgenden Wildschäden konkret zu benennen und zu beziffern. Darüber hinaus ist darzulegen, welche Vergrämungsmaßnahmen und Bejagungsmethoden in der Vergangenheit erfolglos ergriffen wurden.
b) Schonzeitaufhebungen aus Gründen der Wildhege, § 24 Abs. 2 LJG-NRW (Ziffer 5 b des Antrags)
Antragsberechtigt
-
Jagdausübungsberechtigter
Beteiligung
- Jagdberater
- Untere Landschaftsbehörde (bei Naturschutzgebieten und EG-Vogelschutzgebieten)
- Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung
Gründe zur Wildhege greifen nur unter Berücksichtigung von Art. 9 Vogelschutz-RL, "zum Schutz der Tierwelt" (im Kreis Coesfeld nur möglich beim Rebhuhn. Reduktion des Krähenbestandes zum Schutz des Rebhuhns bis zum 31.03.). Ansonsten sind die Aaskrähen in der Jagdzeit zu bejagen. Die Obere Jagdbehörde hat darauf hingewiesen, dass die Ausnahmebestimmungen des § 24 Abs. 2 LJG NRW eng auszulegen sind und eine Schonzeitaufhebung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie notwendig ist und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bedeutung einer flächendeckenden Intensivierung der Bejagung von Prädatoren in ihrem gesamten Artenspektrum (soweit nicht ganzjährig geschont) über die gesamte Jagdzeit unter Anwendung effektiver Bejagungsmethoden (z. B. Intensivierung der Lockjagd auf Aaskrähen) hingewiesen.
Daher sollte in dem Antrag dargelegt werden, welche lebensraumverbessernde Maßnahmen unternommen wurden (z. B. Anlegung von Biotopen etc.), welche Bejagungsmethoden angewendet wurden und warum es im konkreten Fall keine andere zufriedenstellende Lösung außer der Schonzeitaufhebung gibt.
c) Schonzeitaufhebungen bei Störung des biologischen Gleichgewichts, § 24 Abs. 2 LJG-NRW (Ziffer 5 c des Antrags)
Antragsberechtigt
-
Jagdausübungsberechtigter
Beteiligung
- Jagdberater
- Untere Landschaftsbehörde
- Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung
Aufgrund wissenschaftlicher und rechtlich uneinheitlicher Auslegungen der Definition „biologisches Gleichgewicht“ in Bezug auf Art (Tierarten) und Raum (Flächen-/Gebietsgrößen) scheint nach derzeitigem Kenntnisstand eine Relevanz für Aaskrähen für die jeweiligen Reviereinheiten nicht gegeben und erfolgversprechend zu sein.
Darzulegen ist, warum eine Sondersituation im betreffenden Revier vorliegen soll.
4. Befristung
Die Schonzeitaufhebung ist grundsätzlich zum 31.März eines jeden Jahres zur Vermeidung von Abschüssen während der Brutzeit aus Tierschutzgründen zu befristen. Diesbezüglich hat es bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gegeben (Rabenvogelverordnung NRW von 1994).
Grundsätzlich Vorrang vor einer Schonzeitaufhebung hat
- intensive Jagdausübung während der Jagdzeit (01.08. – 20.02.)
- intelligente, flexible Nutzung von Vergrämungsmaßnahmen
5. Berichtspflicht
Die Schonzeitaufhebung wird unter der Auflage erteilt, dass die Anzahl der (in diesem Zeitraum) erlegten Aaskrähen spätestens bis zum 15. Mai des Jahres der Unteren Jagdbehörde gemeldet wird.
Im Übrigen wird auf den sehr informativen Artikel „Schäden durch Rabenkrähen abwehren“ im Rheinisch-Westfälischen Jäger (RWJ) von Februar 2008 hingewiesen.