Finanzanlagenvermittler
Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler - Wichtige Fristen!
Zum 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft, das wesentliche Änderungen für die Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen mit sich bringt. Die bisher in § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Erlaubnispflicht für Anlagevermittler und -berater wird dann in § 34 f GewO zu finden sein. In Nordrhein-Westfalen werden künftig nicht mehr die Kreise und kreisfreien Städte für die Erlaubniserteilung zuständig sein, sondern die Industrie- und Handelskammern, die gleichzeitig auch Registerbehörden sind.
Für alle Erlaubnisinhaber nach § 34 c Absatz 1 Nummern 2 und 3 GewO gelten bestimmte Übergangsregelungen. Sofern die betroffenen Erlaubnisinhaber diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, müssen diese bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO beantragen und sich - und ggf. ihre Beschäftigten - registrieren lassen. Die Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GewO erlischt mit der Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO, spätestens aber am 2. Juli 2013. Hinweise und Formulare zum Erlaubnisverfahren sind auf der Internetseite der IHK Nord Westfalen (www.ihk-nw.de/finanzanlagenvermittler) unter der Überschrift Recht und Steuern zu finden.
Für die Finanzanlagenvermittlung sind die Prüfberichte nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung künftig bei der IHK Nord Westfalen einzureichen. Sind Finanzanlagenvermittler gleichzeitig als Bauträger/-betreuer tätig, besteht zusätzlich die Prüfpflicht nach den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung , die gegenüber der Kreisordnungsbehörde zu erfüllen ist.
Rechtsgrundlagen
Neuregelung des
- § 34 c Gewerbeordnung (GewO)