Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) hat für das Prostitutionsgewerbe eine Erlaubnispflicht für die Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen und -fahrzeuge eingeführt. Zuständige Behörde für die Entgegennahme des nach dem ProstSchG erforderlichen Erlaubnisantrages ist in Nordrhein–Westfalen die jeweilige Kreisordnungsbehörde.

Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.

Nach Prüfung des Erlaubnisantrages und Abnahme des Betriebes durch die zuständigen Fachbehörden (bspw. Bauordnungsamt) kann die Erlaubnis gegebenenfalls mit Auflagen und /oder einer Befristung erteilt werden.

Die Zuverlässigkeit der Betreiberin bzw. des Betreibers einer Prostitutionsstätte sowie die der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen werden spätestens nach drei Jahren erneut überprüft.

Hier geht es zum Online-Antrag auf dem Wirtschafts-Service-Portal.NRW: https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege

Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG 
  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG 
  • Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG 
  • ggf. Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG oder der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG
  • Betriebskonzept In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben (§ 16 ProstSchG). Hierzu gehört beispielsweise die Darlegung der
    • typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,
    • Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden,
      • die unter 18 Jahre alt sind,
      • als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
    • Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,
    • sonstigen Maßnahme im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,
    • Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie
    • Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden. Darüber hinaus sind im Erlaubnisantrag alle Personen vollständig zu benennen und ihre Personalien anzugeben, die mit
    • Aufgaben der Stellvertretung,
    • der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
    • Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung im Betrieb betraut sind, auch wenn sie nicht in einem Anstellungsverhältnis zu Ihnen stehen. Die Zuverlässigkeit erstreckt sich auch auf diese Personen.
  • Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes im Hinblick auf die beantragte Nutzung als Prostitutionsstätte
  • Grundrisszeichnungen (3-fach)
  • Mietvertrag und/oder Eigentumsnachweis (Kopie)
  • Führungszeugnis („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“; Belegart O), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter. Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ einzureichen.
  • Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9) für den Geschäftsinhaber/in, bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen, bei juristischen Personen auch für den/die gesetzlichen Vertreter
  • bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister
  • Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form einer privat-rechtlichen Gesellschaft organisiert ist.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Erlaubniserteilung ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden nach Tarifstelle 12.20 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) aufwandsbezogen erhoben.