Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen und Munition innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Gefahren, die aus dem Umgang mit Waffen entstehen können, sollen mit Hilfe dieses Gesetzes minimiert beziehungsweise ausgeschlossen werden.

Das Waffengesetz unterscheidet zwischen verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen.

Möchten Sie Schusswaffen und Munition erwerben, besitzen bzw. führen, benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Unter anderem können Sie folgende waffenrechtliche Erlaubnisse beantragen: 

  • Waffenbesitzkarte (WBK)
  • Europäischer Feuerwaffenpass (EFP)
  • Kleiner Waffenschein (KWS)

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Wer erlaubnispflichtige Waffen und Munition besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde vor Erteilung der Erlaubnis, die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen.

Für den Nachweis der sicheren Aufbewahrung füllen Sie bitte das Formular „Nachweis über die sichere Aufbewahrung“ aus und belegen Sie Ihre Angaben mit einem aussagekräftigen Kaufbeleg oder mit aussagekräftigen Lichtbildern.

Aus dem Kaufbeleg muss sich der Kaufgegenstand ergeben, dass das Behältnis die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sowie der Kundenname und die Kundenadresse.

Die Lichtbilder müssen folgendes erkennen lassen: 

  • Raum in seiner gesamten Betrachtungsweise
  • Waffenschrank im geöffneten Zustand mit sichtbaren Verrieglungsbolzen und Wandung
  • Typenschild (Türinnenseite)
  • Art und Anzahl der Waffen.

Die von Waffen und Munition ausgehende Gefahr kann nicht hoch genug eingestuft werden. Dieser Gefahr kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn Waffen tatsächlich auch in den dafür vorgeschriebenen Behältnissen aufbewahrt werden und Unbefugten hierzu keinen Zugang ermöglicht wird.

Kleiner Waffenschein

Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen (PTB im Kreis) sind grundsätzlich frei verkäuflich. Möchten Sie diese Waffen in der Öffentlichkeit führen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein.

Der Kleine Waffenschein ist nur im Zusammenhang mit Ihrem Personalausweis gültig. Das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Demonstrationen, Versammlungen, Theater, Kino, Fußballspiele) ist generell verboten. Das Schießen mit solchen Waffen ist außerhalb von Schießstätten und der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums, außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes, verboten.

Voraussetzungen

Für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Mindestalter: 18 Jahre (besondere Regelungen bei Sportschützen)
  • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
  • Nachweis der Sachkunde (nicht für KWS)
  • Nachweis eines Bedürfnisses (nicht für KWS)

Unterlagen

Ausstellung WBK:

  • Antragsformular
  • Sachkundenachweis
  • Bedürfnisnachweis
  • Nachweis sichere Aufbewahrung

Ein- und Austragung einer Waffe:

  • Anzeige Erwerb / Überlassen einer Waffe
  • WBK zwecks Ein- / Austragung der Waffe

Ausstellung EFP:

  • Antragsformular
  • Lichtbild

Ausstellung KWS:

  • Antragsformular

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie für die Ein- und Austragung von Schusswaffen entnehmen Sie bitte der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2001 (SGV.NRW.2011) aus den Tarifstellen 26 und 30 des Allgemeinen Gebührentarifs in der zurzeit gültigen Fassung.