Ziele

Sicherstellung

  • der Einhaltung von Recht und Gesetz
  • der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit im Umgang mit Steuermitteln
  • funktionierender interner Kontrollmechanismen
  • reibungsloser und innovativer Ablaufprozesse innerhalb der Verwaltung

Stellung der Rechnungsprüfung

Die Prüfung des Finanzgeschehens ist Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses. Dieser bedient sich zur Durchführung der Arbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung, die es in den Kreisen geben muss.

Die Rechnungsprüfung ist dem Kreistag in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt. In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die Rechnungsprüfung nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie ist jedoch nicht berechtigt, in Verwaltungsgeschäfte einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu erteilen. Die Leitung und die Prüfer werden vom Kreistag bestellt und abberufen.

Aufgaben der Rechnungsprüfung

Prüfen

  • Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses des Kreises

Im Jahresabschluss ist das finanzielle Ergebnis der Verwaltungstätigkeit eines Jahres nachzuweisen. Über Art und Umfang der Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bestätigungsvermerk oder ggf. in einem Vermerk über seine Versagung zusammengefasst.
Der Gesamtabschluss ist die Zusammenführung des Jahresabschlusses des Kreises und der Jahresabschlüsse aller verselbstständigten Aufgabenbereiche. Ab dem Haushaltsjahr 2020 ist jährlich durch Einzelbeschluss des Kreistages festzulegen, ob ein solcher Gesamtabschluss aufzustellen ist.

  • Laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses
  • Dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung des Kreises und seiner Sondervermögen
  • Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Landesmitteln
  • Prüfung von Vergaben
  • Prüfung interner Kontrollsysteme
  • Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, sofern die Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) durchgeführt wird
  • Testierung des Jahresnachweises gem. § 46 a SGB XII i.V.m. § 7 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII

Neben den o.g. Pflichtaufgaben können der Rechnungsprüfung durch Kreistagsbeschluss weitere Aufgaben übertragen werden. Zurzeit sind von der Rechnungsprüfung folgende Aufgaben zusätzlich zu erfüllen:

  • Prüfung der Verwaltung des Kreises auf Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
  • Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen (technische Prüfung)
  • Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die Geschäftsbuchhaltung (sog. Visa-Kontrolle)
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Korruption gem. § 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz.

Unter bestimmten Voraussetzungen können der Rechnungsprüfung darüber hinaus sowohl vom Landrat als auch vom Rechnungsprüfungsausschuss Aufträge zur Prüfung erteilt werden.
Bei den Prüfungen nutzt die Rechnungsprüfung Analysesoftware, mit deren Hilfe große Datenmengen analysiert und auf Unregelmäßigkeiten geprüft werden.

Beraten

Neben dem Prüfen fungiert die Rechnungsprüfung als kompetenter Partner und sachverständiger Gutachter für Kreistag und Verwaltung. Dabei begleitet sie die Fachabteilungen beratend. Die Rechnungsprüfung unterstützt im Hinblick auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und gibt Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das Leitbild der Rechnungsprüfung ist von der Funktion der Führungsunterstützung geprägt. Prüfungen und Beratungen sind darauf ausgerichtet, mit Denkanstößen und Verbesserungsvorschlägen möglichst hohe Mehrwerte für den Kreis zu schaffen.

Innenrevision Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 24.09.2004 ist der Kreis Coesfeld als Optionskommune zugelassen worden. Mit Beschluss vom 29.09.2010 hat der Kreistag festgelegt, dass der Kreis Coesfeld die Aufgabenumsetzung im SGB II als Optionskommune nach Ablauf der Experimentierklausel ab 01.01.2011 auf Basis der dann geltenden Rahmenbedingungen dauerhaft fortsetzt.
Der Kreis Coesfeld ist damit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II an die Stelle der Agentur für Arbeit getreten.
Aus dieser Rechtsstellung ergibt sich (analog: § 49 SGB II) die Pflicht des Kreises Coesfeld durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Jobcenter durch eigenes, nicht dem Jobcenter selbst angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihm Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Dieses Prüfungspersonal ist organisatorisch bei der Rechnungsprüfung angesiedelt worden.

Rechtsgrundlagen

  • Gemeindeordnung NRW
  • Kreisordnung NRW
  • Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Coesfeld

Innenrevision SGB II

  • Sozialgesetzbuch Zweites Buch (§ 49)
  • Verwaltungsvereinbarung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 5)