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Sprengstoffrechtliche Erlaubnis

Seit dem 22.02.2000 sind die Kreisordnungsbehörden für die Bearbeitung von Sprengstoffangelegenheiten im privaten Bereich zuständig.

Wer im privaten Bereich als Jäger oder Sportschützen seine Patronen wiederladen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Gleiches gilt auch für Vorderlader- und Böllerschützen.
Für den gewerblichen Bereich ist weiterhin die Bezirksregierung in Münster zuständig.

Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind die Nachweise über das Bedürfnis und die Fachkunde. Der Bedürfnisnachweis ist z. B. in Form eines Jagdscheines oder durch eine Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung zu erbringen. Die Fachkunde kann entweder durch ein Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Wiederladen von Patronen) nachgewiesen werden.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • körperliche Eignung
  • Vollendung des 21. Lebensjahres (nur für die Erteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG)
  • EU - Staatsangehörigkeit
  • Bedürfnis für die Erlaubnis
    Sie müssen einen tatsächlichen Anlass für die Notwendigkeit der Erlaubnis haben. So wird z.B. einer Sportschützin oder einem Sportschützen eine Bescheinigung vom Verein ausgestellt, dass als aktives Mitglied eine Erlaubnis erforderlich ist.

Kosten

Die Gebühren für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung betragen derzeit 120,00 € inkl. der Gebühren für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung. 


Für die Ersterteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG werden je nach Fallgestaltung Gebühren in Höhe von 70,00 € - 200,00 € erhoben. Die Erlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt.
Für die Verlängerung einer solchen Erlaubnis fallen ebenfalls je nach Fallgestaltung Gebühren in Höhe von 120,00 € - 175,00 € an.

Weitere Informationen

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheiten

Amt/Fachbereich

32.1 - Allgemeines Ordnungsrecht

Sprengstoffrechtliche Erlaubnis

Seit dem 22.02.2000 sind die Kreisordnungsbehörden für die Bearbeitung von Sprengstoffangelegenheiten im privaten Bereich zuständig.

Wer im privaten Bereich als Jäger oder Sportschützen seine Patronen wiederladen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Gleiches gilt auch für Vorderlader- und Böllerschützen.
Für den gewerblichen Bereich ist weiterhin die Bezirksregierung in Münster zuständig.

Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind die Nachweise über das Bedürfnis und die Fachkunde. Der Bedürfnisnachweis ist z. B. in Form eines Jagdscheines oder durch eine Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung zu erbringen. Die Fachkunde kann entweder durch ein Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Wiederladen von Patronen) nachgewiesen werden.

Die Gebühren für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung betragen derzeit 120,00 € inkl. der Gebühren für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung. 


Für die Ersterteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG werden je nach Fallgestaltung Gebühren in Höhe von 70,00 € - 200,00 € erhoben. Die Erlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt.
Für die Verlängerung einer solchen Erlaubnis fallen ebenfalls je nach Fallgestaltung Gebühren in Höhe von 120,00 € - 175,00 € an.

Explosiv, Sprengen, Sprengstoff, Dynamit, Explosion https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen-alle/-/egov-bis-detail/dienstleistung/116840/show
32 - Sicherheit und Ordnung
Schützenwall 18 48653 Coesfeld
Telefon 02541 18-3200
Fax 02541 18-3299

Frau

Aleksandra

Perisic

137 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-3230
aleksandra.perisic@kreis-coesfeld.de
Fachdienst - Allgemeines Ordnungsrecht
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