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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG

Am 01.01.2009 ist das EEWärmeG in Kraft getreten.

Der Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Recourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

Aufgrund der Vorschriften des EEWärmeG müssen neue Gebäude den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien decken. Diese Verpflichtung kann auch durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden (z.B. Unterschreitung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung an den Jahres-Primärenergiebedarf sowie an die Wärmedämmung um mindestens 15 %).

Die Eigentümer haben die Nachweise durch einen Sachkundigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 EEWärmeG) auf ihre Richtigkeit überprüfen und die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem EEWärmeG formlos bestätigen zu lassen.

Die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke sind auf Anforderung bei der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 2 Abs. 3 EEWärmeG-DG NRW).
Für die Nachweisführung können die nachfolgenden Formulare genutzt werden.
Zuständige Behörde ist der Kreis Coesfeld für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden; außer für Dülmen und Coesfeld.

Formulare

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Amt/Fachbereich

63.2 - Wohnraumförderung

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG

Am 01.01.2009 ist das EEWärmeG in Kraft getreten.

Der Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Recourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

Aufgrund der Vorschriften des EEWärmeG müssen neue Gebäude den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien decken. Diese Verpflichtung kann auch durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden (z.B. Unterschreitung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung an den Jahres-Primärenergiebedarf sowie an die Wärmedämmung um mindestens 15 %).

Die Eigentümer haben die Nachweise durch einen Sachkundigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 EEWärmeG) auf ihre Richtigkeit überprüfen und die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem EEWärmeG formlos bestätigen zu lassen.

Die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke sind auf Anforderung bei der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 2 Abs. 3 EEWärmeG-DG NRW).
Für die Nachweisführung können die nachfolgenden Formulare genutzt werden.
Zuständige Behörde ist der Kreis Coesfeld für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden; außer für Dülmen und Coesfeld.

Formulare

EEWärmeG, Energie, Erneuerbar, Wärme, Rohstoffe, flossiler https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen-alle/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1250/show
63 - Bauen und Wohnen
Friedrich-Ebert-Straße 7 48653 Coesfeld
Telefon 02541 18-6300
Fax 02541 18-6399

Frau

Bernardette

Kämer

022 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)

02541 18-6404
bernardette.kaemer@kreis-coesfeld.de

Frau

Anne

Nickisch

022 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)

02541 18-6401
anne.nickisch@kreis-coesfeld.de