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Rundfunkgebührenbefreiung

Diese Dienstleistung wird von den Städten und Gemeinden erbracht. Die Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld finden Sie auf unserer Seite "Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld".

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Sie können sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgen­den Sozial­leistun­gen erhal­ten:

  • Arbeits­losen­geld II oder Sozial­geld (ein­schließ­lich Leistun­gen nach § 22 Sozial­gesetz­buch (SGB) II) - Be­freiungs­grund 403
  • Hilfe zum Lebens­unter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundes­ve­rsorgungs­gesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) - Befreiungs­grund 401
  • Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung (4. Kapitel SGB XII) - Befreiungs­grund 402
  • Leistun­gen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG), Berufs­aus­bildungs­beihilfe, Ausbildungs­geld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen - Befreiungsgründe 405 a, b, c
  • Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz - Befreiungs­grund 404
  • Blinden­hilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) - Befreiungs­grund 410
  • Pflege­geld nach landes­gesetz­lichen Vor­schriften (Landespflegegeldgesetze) - Befreiungs­grund 407
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegs­opfer­für­sorge nach dem BVG - Befreiungsgrund 407
  • Pflege­zulagen nach dem Lasten­ausgleichs­gesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) - Befreiungs­grund 408

Befreien lassen können sich außerdem:

  • Personen, denen wegen Pflege­bedürftigkeit ein Frei­betrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) - Befreiungsgrund 408
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungs­gewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) - Befreiungs­grund 409

Unterlagen

Welche Nachweise sind erforderlich?

Für die Befreiung von der Rund­funk­bei­trags­pflicht eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der fol­gen­den Do­ku­mente:

  • Be­schei­ni­gung der Be­hör­de
  • Be­willigungs­be­scheid

Es ist zwingend not­wendig, dass aus den Nach­weisen alle der folgenden Vo­raus­setzungen er­sichtlich sind: 

  • Name des Leistungs­empfängers
  • Welche Leistung gewährt wird
  • Leistungs­zeit­raum

Bitte senden Sie keine Original­do­ku­men­te an den Bei­trags­ser­vice. Eine Rück­sen­dung von Do­ku­men­ten kann nicht ga­ran­tiert werden.

Weitere Informationen


Online-Dienste (Anträge, Meldungen, ...)

Zuständige Organisationseinheit

Amt/Fachbereich

50.5 - Grundsatzsachbearbeitung

Rundfunkgebührenbefreiung

Diese Dienstleistung wird von den Städten und Gemeinden erbracht. Die Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld finden Sie auf unserer Seite "Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld".

Welche Nachweise sind erforderlich?

Für die Befreiung von der Rund­funk­bei­trags­pflicht eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der fol­gen­den Do­ku­mente:

  • Be­schei­ni­gung der Be­hör­de
  • Be­willigungs­be­scheid

Es ist zwingend not­wendig, dass aus den Nach­weisen alle der folgenden Vo­raus­setzungen er­sichtlich sind: 

  • Name des Leistungs­empfängers
  • Welche Leistung gewährt wird
  • Leistungs­zeit­raum

Bitte senden Sie keine Original­do­ku­men­te an den Bei­trags­ser­vice. Eine Rück­sen­dung von Do­ku­men­ten kann nicht ga­ran­tiert werden.

GEZ, Befreiung, Beitragsservice, Gebühren, TV, Fernsehen, Rundfunk https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen-alle/-/egov-bis-detail/dienstleistung/216/show
50 - Soziales und Jobcenter
Schützenwall 18 48653 Coesfeld
Telefon 02541 18-5000
Fax 02541 18-5099