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Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen

Durch das Zusammenleben von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen kommt es immer wieder zur Häufung von ansteckenden Krankheiten. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) beinhaltet deswegen im 6. Abschnitt (§ 33 ff.) eine Reihe von Vorschriften für die Leitung der Einrichtungen, die Erziehungsberechtigten und das Gesundheitsamt.

Für Ihre Fragen zum Thema „Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen“, zu einzelnen Erkrankungen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung, rufen Sie uns an (siehe Ansprechpartner).

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Rechtsgrundlagen

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Benötigte Unterlagen auf Anfrage.

Kosten

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Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Amt/Fachbereich

53.2 - Kinder- und Jugendgesundheit
53.4 - Umwelt- und Infektionsschutz

Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen

Durch das Zusammenleben von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen kommt es immer wieder zur Häufung von ansteckenden Krankheiten. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) beinhaltet deswegen im 6. Abschnitt (§ 33 ff.) eine Reihe von Vorschriften für die Leitung der Einrichtungen, die Erziehungsberechtigten und das Gesundheitsamt.

Für Ihre Fragen zum Thema „Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen“, zu einzelnen Erkrankungen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung, rufen Sie uns an (siehe Ansprechpartner).

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Benötigte Unterlagen auf Anfrage.

Gebühren auf Anfrage

Wiederzulassungsempfehlung nach Krankheit, Meldepflicht/Meldeformular, Belehrung nach dem IfSG, Meningokokken, Meningitis https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen-alle/-/egov-bis-detail/dienstleistung/397/show
53 - Gesundheitsamt
Schützenwall 16 48653 Coesfeld

Herr

Benedikt

Rüter

109 (Dülmen, Kreuzweg 25)

02541 18-5411
benedikt.rueter@kreis-coesfeld.de

Frau

Barbara

Lütkenhaus

2 (Coesfeld, Schützenwall 16)

02541 18-5409
barbara.luetkenhaus@kreis-coesfeld.de