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Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie zuvor innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht wurden (Erstuntersuchung).
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss der/die Jugendliche nachuntersucht werden (Erste Nachuntersuchung). Der/die Jugendliche hat die freie Arztwahl.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Der/die Jugendliche benötigt für die Untersuchungen einen Untersuchungsberechtigungsschein. Diesen erhält er/sie im Bürgerbüro der Gemeinde/Stadt, in der der erste Wohnsitz liegt.

Kosten

Für die Jugendlichen entstehen für die Untersuchung keinerlei Kosten. Die Kosten trägt das Land NRW.

Zuständige Organisationseinheit

Amt/Fachbereich

53.2 - Kinder- und Jugendgesundheit

Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie zuvor innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht wurden (Erstuntersuchung).
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss der/die Jugendliche nachuntersucht werden (Erste Nachuntersuchung). Der/die Jugendliche hat die freie Arztwahl.

Der/die Jugendliche benötigt für die Untersuchungen einen Untersuchungsberechtigungsschein. Diesen erhält er/sie im Bürgerbüro der Gemeinde/Stadt, in der der erste Wohnsitz liegt.

Für die Jugendlichen entstehen für die Untersuchung keinerlei Kosten. Die Kosten trägt das Land NRW.

Jugendarbeitsschutzgesetz https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen-alle/-/egov-bis-detail/dienstleistung/414/show
53 - Gesundheitsamt
Schützenwall 16 48653 Coesfeld