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Unterhaltsheranziehung (Sozialamt)
Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils
Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll durch den Unterhaltsvorschuss des Staates nicht entlastet werden.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil gehen deshalb in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über.
Das Land macht diese Ansprüche geltend und falls notwendig werden die Ansprüche gerichtlich tituliert und vollstreckt.
Rechtsgrundlagen
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Zivilprozessordnung
- Düsseldorfer Unterhaltstabelle
Informationen zum Datenschutz
Der Kreis Coesfeld nimmt den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, wenn eine Rechtsgrundlage besteht oder Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben.
Die näheren Informationen nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
Unterlagen
- Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate
- Einkommenssteuerbescheid
- Mietvertrag
- gegebenenfalls Kreditverträge
- bei Arbeitslosigkeit: Nachweise über das Bemühen um einen Arbeitsplatz (Bewerbungsunterlagen)
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Claudia Leutermann
Tel: 02541 18-5044
E-Mail: claudia.leutermann@kreis-coesfeld.de
- Frau Barbara Hülswitt
Tel: 02541 18-5043
E-Mail: barbara.huelswitt@kreis-coesfeld.de
- Frau Simone Baumeister
Tel: 02541 18-5047
E-Mail: simone.baumeister@kreis-coesfeld.de
- Frau Melanie Bollengrafen
Tel: 02541 18-5049
E-Mail: melanie.bollengrafen@kreis-coesfeld.de
- Frau Michaela Bussen
Tel: 02541 18-5041
E-Mail: michaela.bussen@kreis-coesfeld.de
- Frau Melanie Laufer
Tel: 02541 18-5048
E-Mail: melanie.laufer@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 50 - Soziales und Jobcenter
Schützenwall 18
48653 Coesfeld
E-Mail: sozialhilfe@kreis-coesfeld.de
Verwandte Dienstleistungen
Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils
Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll durch den Unterhaltsvorschuss des Staates nicht entlastet werden.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil gehen deshalb in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über.
Das Land macht diese Ansprüche geltend und falls notwendig werden die Ansprüche gerichtlich tituliert und vollstreckt.
Rechtsgrundlagen
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
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- Einkommenssteuerbescheid
- Mietvertrag
- gegebenenfalls Kreditverträge
- bei Arbeitslosigkeit: Nachweise über das Bemühen um einen Arbeitsplatz (Bewerbungsunterlagen)
Frau
Claudia
Leutermann
203 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Barbara
Hülswitt
206 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Simone
Baumeister
203 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Melanie
Bollengrafen
202 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Michaela
Bussen
206 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Melanie
Laufer
202 (Coesfeld, Schützenwall 18)