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Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-Behörde)

Am 16.10.2014 ist die Neufassung des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes NRW (WTG) in Kraft getreten.

Dieses Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen.
Angebote im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes sind u.a.:

  • Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot
    (Alten- und Pflegeeinrichtungen, Wohnheime für Menschen mit Behinderung)
  • Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
  • Gasteinrichtungen
    (Hospize / Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen)

Zuständig für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte als Beratungs- und Prüfbehörden.
Die Wohn- und Betreuungsangebote werden regelmäßig in bestimmten Zeitabständen geprüft (Regelprüfungen). Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).

Neben der Überwachung der Einrichtungen werden umfassende Beratungen zu den Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes durchgeführt. Das Beratungsangebot richtet sich insbesondere an:

  • Nutzerinnen / Nutzer
  • Angehörige
  • rechtliche Betreuerinnen / Betreuer
  • Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte
  • Leistungserbringerinnen / Leistungserbringer

Veröffentlichung der Ergebnisberichte

Die wesentlichen Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Gasteinrichtungen und der anbieterverantworteten Wohngemeinschaften sind aufgrund § 14 Abs. 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu veröffentlichen.

Sie können die Ergebnisberichte der Prüfungen über folgende Seite einsehen:

Hinweis zu den Informationspflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WTG sind Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter verpflichtet,

  • die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sowie die Prüfberichte über Regelprüfungen der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Nutzerinnen und Nutzer oder von ihnen beauftragten Personen bereitzuhalten.
  • den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde gegenwärtigen sowie künftigen Nutzerinnen und Nutzern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.

Tätigkeitsberichte der WTG-Behörde

Sie können die Tätigkeitsberichte der WTG-Behörde auf folgender Seite einsehen:

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Amt/Fachbereich

50.5 - Grundsatzsachbearbeitung

Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-Behörde)

Am 16.10.2014 ist die Neufassung des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes NRW (WTG) in Kraft getreten.

Dieses Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen.
Angebote im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes sind u.a.:

  • Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot
    (Alten- und Pflegeeinrichtungen, Wohnheime für Menschen mit Behinderung)
  • Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
  • Gasteinrichtungen
    (Hospize / Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen)

Zuständig für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte als Beratungs- und Prüfbehörden.
Die Wohn- und Betreuungsangebote werden regelmäßig in bestimmten Zeitabständen geprüft (Regelprüfungen). Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).

Neben der Überwachung der Einrichtungen werden umfassende Beratungen zu den Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes durchgeführt. Das Beratungsangebot richtet sich insbesondere an:

  • Nutzerinnen / Nutzer
  • Angehörige
  • rechtliche Betreuerinnen / Betreuer
  • Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte
  • Leistungserbringerinnen / Leistungserbringer

Veröffentlichung der Ergebnisberichte

Die wesentlichen Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Gasteinrichtungen und der anbieterverantworteten Wohngemeinschaften sind aufgrund § 14 Abs. 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu veröffentlichen.

Sie können die Ergebnisberichte der Prüfungen über folgende Seite einsehen:

Hinweis zu den Informationspflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WTG sind Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter verpflichtet,

  • die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sowie die Prüfberichte über Regelprüfungen der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Nutzerinnen und Nutzer oder von ihnen beauftragten Personen bereitzuhalten.
  • den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde gegenwärtigen sowie künftigen Nutzerinnen und Nutzern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.

Tätigkeitsberichte der WTG-Behörde

Sie können die Tätigkeitsberichte der WTG-Behörde auf folgender Seite einsehen:

Heimaufsicht, WTG-Behörde https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen-alle/-/egov-bis-detail/dienstleistung/536/show
50 - Soziales und Jobcenter
Schützenwall 18 48653 Coesfeld
Telefon 02541 18-5000
Fax 02541 18-5099

Frau

Anja

Peyrick-Rier

007 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5051
anja.peyrick-rier@kreis-coesfeld.de

Frau

Veronika

Hoffboll

007 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5052
veronika.hoffboll@kreis-coesfeld.de