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Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-Behörde)
Am 16.10.2014 ist die Neufassung des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes NRW (WTG) in Kraft getreten.
Dieses Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen.
Angebote im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes sind u.a.:
- Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot
(Alten- und Pflegeeinrichtungen, Wohnheime für Menschen mit Behinderung) - Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
- Gasteinrichtungen
(Hospize / Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen)
Zuständig für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte als Beratungs- und Prüfbehörden.
Die Wohn- und Betreuungsangebote werden regelmäßig in bestimmten Zeitabständen geprüft (Regelprüfungen). Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).
Neben der Überwachung der Einrichtungen werden umfassende Beratungen zu den Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes durchgeführt. Das Beratungsangebot richtet sich insbesondere an:
- Nutzerinnen / Nutzer
- Angehörige
- rechtliche Betreuerinnen / Betreuer
- Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte
- Leistungserbringerinnen / Leistungserbringer
Veröffentlichung der Ergebnisberichte
Die wesentlichen Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Gasteinrichtungen und der anbieterverantworteten Wohngemeinschaften sind aufgrund § 14 Abs. 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu veröffentlichen.
Sie können die Ergebnisberichte der Prüfungen über folgende Seite einsehen:
Hinweis zu den Informationspflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WTG sind Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter verpflichtet,
- die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sowie die Prüfberichte über Regelprüfungen der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Nutzerinnen und Nutzer oder von ihnen beauftragten Personen bereitzuhalten.
- den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde gegenwärtigen sowie künftigen Nutzerinnen und Nutzern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.
Tätigkeitsberichte der WTG-Behörde
Sie können die Tätigkeitsberichte der WTG-Behörde auf folgender Seite einsehen:
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Anja Peyrick-Rier
Tel: 02541 18-5051
E-Mail: anja.peyrick-rier@kreis-coesfeld.de
- Frau Veronika Hoffboll
Tel: 02541 18-5052
E-Mail: veronika.hoffboll@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 50 - Soziales und Jobcenter
Schützenwall 18
48653 Coesfeld
E-Mail: sozialhilfe@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
50.5 - Grundsatzsachbearbeitung
Am 16.10.2014 ist die Neufassung des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes NRW (WTG) in Kraft getreten.
Dieses Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen.
Angebote im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes sind u.a.:
- Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot
(Alten- und Pflegeeinrichtungen, Wohnheime für Menschen mit Behinderung) - Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
- Gasteinrichtungen
(Hospize / Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen)
Zuständig für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte als Beratungs- und Prüfbehörden.
Die Wohn- und Betreuungsangebote werden regelmäßig in bestimmten Zeitabständen geprüft (Regelprüfungen). Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).
Neben der Überwachung der Einrichtungen werden umfassende Beratungen zu den Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes durchgeführt. Das Beratungsangebot richtet sich insbesondere an:
- Nutzerinnen / Nutzer
- Angehörige
- rechtliche Betreuerinnen / Betreuer
- Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte
- Leistungserbringerinnen / Leistungserbringer
Veröffentlichung der Ergebnisberichte
Die wesentlichen Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Gasteinrichtungen und der anbieterverantworteten Wohngemeinschaften sind aufgrund § 14 Abs. 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu veröffentlichen.
Sie können die Ergebnisberichte der Prüfungen über folgende Seite einsehen:
Hinweis zu den Informationspflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WTG sind Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter verpflichtet,
- die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sowie die Prüfberichte über Regelprüfungen der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Nutzerinnen und Nutzer oder von ihnen beauftragten Personen bereitzuhalten.
- den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde gegenwärtigen sowie künftigen Nutzerinnen und Nutzern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.
Tätigkeitsberichte der WTG-Behörde
Sie können die Tätigkeitsberichte der WTG-Behörde auf folgender Seite einsehen:
Heimaufsicht, WTG-Behörde https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen-alle/-/egov-bis-detail/dienstleistung/536/showFrau
Anja
Peyrick-Rier
007 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Veronika
Hoffboll
007 (Coesfeld, Schützenwall 18)