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Unterhaltsheranziehung (SGB II und SGB XII)

Wenn Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erbracht werden, gehen die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen auf den jeweiligen Leistungsträger über.

 Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:

  • Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1361, 1569 ff BGB)
  • Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)
  • Väter bzw. Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§1615 l BGB)
  • Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LpartG)

Die Leistungsträger prüfen, ob die unterhaltspflichtigen Angehörigen der Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen sind. Die privatrechtliche Unterhaltspflicht richtet sich nach den Regelungen des BGB bzw. des Lebenspartnerschaftsgesetzes und ist stark durch die Rechtsprechung geprägt. Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes.

Die Zuständigkeit für die Unterhaltsheranziehung richtet sich nach der Hilfeart (siehe unten Ansprechpartner).

Rechtsgrundlagen

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Amt/Fachbereich

50.1 - Finanzen

Unterhaltsheranziehung (SGB II und SGB XII)

Wenn Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erbracht werden, gehen die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen auf den jeweiligen Leistungsträger über.

 Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:

  • Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1361, 1569 ff BGB)
  • Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)
  • Väter bzw. Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§1615 l BGB)
  • Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LpartG)

Die Leistungsträger prüfen, ob die unterhaltspflichtigen Angehörigen der Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen sind. Die privatrechtliche Unterhaltspflicht richtet sich nach den Regelungen des BGB bzw. des Lebenspartnerschaftsgesetzes und ist stark durch die Rechtsprechung geprägt. Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes.

Die Zuständigkeit für die Unterhaltsheranziehung richtet sich nach der Hilfeart (siehe unten Ansprechpartner).

Einnahmerealisierung, Zwangsvollstreckung, Unterhaltsfestsetzung, Titulierung https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen-alle/-/egov-bis-detail/dienstleistung/551/show
50 - Soziales und Jobcenter
Schützenwall 18 48653 Coesfeld
Telefon 02541 18-5000
Fax 02541 18-5099

Frau

Karin

Mennemann

Fachdienstleitung

209 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5040
karin.mennemann@kreis-coesfeld.de

Frau

Sandra

Höper

207 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5046
sandra.hoeper@kreis-coesfeld.de

Herr

Jürgen

Vormann

207 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5042
juergen.vormann@kreis-coesfeld.de

Frau

Karin

Klüsener

208 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5021
karin.kluesener@kreis-coesfeld.de

Frau

Margret

Watermann

208 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5003
margret.watermann@kreis-coesfeld.de

Frau

Michaela

Bussen

206 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5041
michaela.bussen@kreis-coesfeld.de