BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Unterhaltsheranziehung (SGB II und SGB XII)
Wenn Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erbracht werden, gehen die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen auf den jeweiligen Leistungsträger über.
Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1361, 1569 ff BGB)
- Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)
- Väter bzw. Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§1615 l BGB)
- Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LpartG)
Die Leistungsträger prüfen, ob die unterhaltspflichtigen Angehörigen der Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen sind. Die privatrechtliche Unterhaltspflicht richtet sich nach den Regelungen des BGB bzw. des Lebenspartnerschaftsgesetzes und ist stark durch die Rechtsprechung geprägt. Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes.
Die Zuständigkeit für die Unterhaltsheranziehung richtet sich nach der Hilfeart (siehe unten Ansprechpartner).
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LparG)
- Düsseldorfer Tabelle
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Karin Mennemann
Fachdienstleitung
Tel: 02541 18-5040
E-Mail: karin.mennemann@kreis-coesfeld.de
(Hilfe nach dem SGB II und SGB XII)
- Frau Sandra Höper
Tel: 02541 18-5046
E-Mail: sandra.hoeper@kreis-coesfeld.de
(Hilfe nach dem SGB II und SGB XII)
- Herr Jürgen Vormann
Tel: 02541 18-5042
E-Mail: juergen.vormann@kreis-coesfeld.de
(Hilfe nach dem SGB II und SGB XII)
- Frau Karin Klüsener
Tel: 02541 18-5021
E-Mail: karin.kluesener@kreis-coesfeld.de
(Zwangsvollstreckung im Rahmen des SGB II und SGB XII)
- Frau Margret Watermann
Tel: 02541 18-5003
E-Mail: margret.watermann@kreis-coesfeld.de
(Zwangsvollstreckung im Rahmen des SGB II und SGB XII)
- Frau Michaela Bussen
Tel: 02541 18-5041
E-Mail: michaela.bussen@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 50 - Soziales und Jobcenter
Schützenwall 18
48653 Coesfeld
E-Mail: sozialhilfe@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
50.1 - Finanzen
Wenn Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erbracht werden, gehen die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen auf den jeweiligen Leistungsträger über.
Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1361, 1569 ff BGB)
- Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)
- Väter bzw. Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§1615 l BGB)
- Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LpartG)
Die Leistungsträger prüfen, ob die unterhaltspflichtigen Angehörigen der Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen sind. Die privatrechtliche Unterhaltspflicht richtet sich nach den Regelungen des BGB bzw. des Lebenspartnerschaftsgesetzes und ist stark durch die Rechtsprechung geprägt. Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes.
Die Zuständigkeit für die Unterhaltsheranziehung richtet sich nach der Hilfeart (siehe unten Ansprechpartner).
Einnahmerealisierung, Zwangsvollstreckung, Unterhaltsfestsetzung, Titulierung https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen-alle/-/egov-bis-detail/dienstleistung/551/showFrau
Karin
Mennemann
Fachdienstleitung
209 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Sandra
Höper
207 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Herr
Jürgen
Vormann
207 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Karin
Klüsener
208 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Margret
Watermann
208 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Michaela
Bussen
206 (Coesfeld, Schützenwall 18)