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Heilpädagogische Frühförderung
Frühförderung ist die frühestmögliche ambulante Förderung entwicklungsauffälliger, von Behinderung bedrohter oder behinderter Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind (bis zum Schuleintritt).
Eltern, die besorgt über die Entwicklung ihres Kindes sind, können sich an die Frühförderstellen oder freien heilpädagogischen Praxen wenden und sich beraten lassen. Sollte ein Förderbedarf festgestellt werden, kann von den Eltern mit Unterstützung der beratenden Stelle ein Antrag auf Frühförderung gestellt werden.
Mit Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist die sachliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung der Heilpädagogischen Frühförderung ab dem 01.01.2020 zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), gewechselt.
Neuanträge fallen ausnahmslos in die Bearbeitungszuständigkeit des LWL - Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche. Bestandsfälle werden bis zum 31.07.2022 weiterhin beim Kreis Coesfeld bearbeitet.
Sollten Sie also bis zum 31.12.2019 bereits einen Antrag beim Kreis Coesfeld gestellt haben, bleibt die Bearbeitungszuständigkeit des Kreis Coesfeld bis zum Schuleintritt bestehen. Anderenfalls handelt es sich um einen Neuantrag, der beim LWL - Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche zu stellen ist.
Weitere Informationen zur Heilpädagogischen Frühförderung erhalten Sie auch beim LWL - Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – SGB IX
Unterlagen
- Schriftlicher Antrag über die Frühförderstelle/heilpädagogische Praxis
- Bericht der Frühförderstelle/heilpädagogischen Praxis
- Ärztliche Bescheinigung
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Katrin Silvia Bläsing
Tel: 02541 18-5553
E-Mail: katrin.blaesing@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 50 - Soziales und Jobcenter
Schützenwall 18
48653 Coesfeld
E-Mail: sozialhilfe@kreis-coesfeld.de
Frühförderung ist die frühestmögliche ambulante Förderung entwicklungsauffälliger, von Behinderung bedrohter oder behinderter Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind (bis zum Schuleintritt).
Eltern, die besorgt über die Entwicklung ihres Kindes sind, können sich an die Frühförderstellen oder freien heilpädagogischen Praxen wenden und sich beraten lassen. Sollte ein Förderbedarf festgestellt werden, kann von den Eltern mit Unterstützung der beratenden Stelle ein Antrag auf Frühförderung gestellt werden.
Mit Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist die sachliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung der Heilpädagogischen Frühförderung ab dem 01.01.2020 zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), gewechselt.
Neuanträge fallen ausnahmslos in die Bearbeitungszuständigkeit des LWL - Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche. Bestandsfälle werden bis zum 31.07.2022 weiterhin beim Kreis Coesfeld bearbeitet.
Sollten Sie also bis zum 31.12.2019 bereits einen Antrag beim Kreis Coesfeld gestellt haben, bleibt die Bearbeitungszuständigkeit des Kreis Coesfeld bis zum Schuleintritt bestehen. Anderenfalls handelt es sich um einen Neuantrag, der beim LWL - Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche zu stellen ist.
Weitere Informationen zur Heilpädagogischen Frühförderung erhalten Sie auch beim LWL - Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – SGB IX
- Schriftlicher Antrag über die Frühförderstelle/heilpädagogische Praxis
- Bericht der Frühförderstelle/heilpädagogischen Praxis
- Ärztliche Bescheinigung
Frau
Katrin Silvia
Bläsing
002 (Coesfeld, Schützenwall 18)