Aktueller Hinweis
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Informationen für Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Verwalter) von öffentlich geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen
Wichtiger Hinweis:
Ab dem 09.09.2021 ausgestellte Wohnberechtigungscheine werden aufgrund der digitalisierten Verfahren nicht mehr gesiegelt und unterschrieben. Bei Zweifeln an der Echtheit der Wohnberechtigungsscheine nehmen Sie bitte Kontakt mit der ausstellenden zuständigen Stelle auf (Kreis Coesfeld: 02541/18-6403).
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Verfügungsberechtigte Person nach § 29 Ziffer 8 WFNG ist, wer aufgrund eines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz der Wohnung berechtigt ist. Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich. Dem Vermieter einer geförderten Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung einer wohnungssuchenden Person aufgrund eines anderen Schuldvehältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überlässt.
Als verfügungsberechtigte Person über öffentlich geförderten Wohnraum bestehen für Sie nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG) einige Pflichten, die bei der Nutzung der geförderten Objekte zu beachten sind. Zur Vermeidung von (bußgeldbewährten) Verstößen gegen diese sogenannten Zweckbindungen weist die zuständige Stelle daher insbesondere auf folgende Verpflichtungen hin:
Wohnberechtigungsschein
Ihre belegungsgebundene Wohnung dürfen Sie gemäß § 17 Abs. 2 WFNG NRW grundsätzlich nur an Wohnungssuchende mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein vermieten. Ist die Wohnung einem bestimmten Personenkreis vorbehalten z.B. „älteren Menschen", so dürfen Sie für die Dauer des Vorbehaltes, Ihre Wohnung nur einer wohnberechtigten Person überlassen, wenn sich aus dem WBS außerdem ergibt, dass diese Person diesem Personenkreis angehört. Bitte prüfen Sie, ob der WBS noch gültig ist (ein Jahr nach Ausstellung) und ob die angebotene Wohnung die angemessene Größe nicht überschreitet. Der wohnungssuchende Haushalt übergibt Ihnen den Original-Wohnberechtigungsschein. Die Rückseite des Wohnberechtigungsscheines wird von Ihnen ausgefüllt und sowohl von Ihnen als auch vom Mieter unterschrieben. Senden Sie anschließend den Wohnberechtigungsschein im Original binnen zwei Wochen, nachdem Sie die Wohnung einer wohnungssuchenden Person überlassen haben, an die zuständige Stelle, die für die Verwaltung des geförderten Objektes zuständig ist.
Hinweis: Die für den gezielten Wohnberechtigungsschein erforderliche Erklärung des Vermieters, einen Mietvertrag mit dem wohnungsssuchenden Haushalt abschließen zu wollen, finden Sie oben unter Downloads.
Mitteilungspflicht § 17 Abs. 1 WFNG NRW
Danach hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens von öffentlich-gefördertem Wohnraum mitzuteilen. Diese Mitteilung dient der Beschleunigung und Absicherung einer zweckentsprechenden Wohnungsbelegung. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitteilung können Sie hier elektronisch erstellen und versenden.
Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WFNG NRW ordnungswidrig sind und mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro je Wohnung geahndet werden können. Außerdem ist es gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WFNG NRW ordnungswidrig eine belegungsgebundene Wohnung ohne den notwendigen WBS zu vermieten. Diese Ordnungswidrigkeit kann mir einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
Freistellung von Belegungsbindung § 19 WFNG NRW
Eine Freistellung, die den Verfügungsberechtigten von der Verpflichtung zur Vermietung an Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein entbindet, kann unter anderem auf Antrag erteilt werden, wenn Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein derzeit nicht ermittelt werden können. Den Antrag können Sie hier elektronisch erstellen und versenden.
Im Falle einer Freistellung muss der Vermieter eine monatliche Ausgleichszahlung an die NRW.Bank leisten, wenn der nichtberechtigte Mieter mit seinem Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet. Der Vermieter darf die Ausgleichszahlung als Zuschlag zur Miete erheben. Da es sich bei der Freistellung immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung.
Eine Freistellung von Belegungsbindung ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro ist von dem Verfügungsberechtigten zu entrichten.
Leerstand/Nutzungsänderung § 21 WFNG NRW
Gemäß § 21 Abs. 2 WFNG NRW darf der Verfügungsberechtigte den öffentlich geförderten Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Die Genehmigung erfordert regelmäßig einen Förderausgleich angemessener Art und Weise. Die Leerstandsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Den erforderlichen Antrag finden Sie hier.
Gemäß § 21 Abs. 3 WFNG NRW darf der Wohnraum ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht anderen als Wohnzwecken zugeführt oder durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Verstöße gegen § 21 Abs. 2 und 3 WFNG NRW sind rechtswidrig und können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Mietpreisbindung § 16 WFNG NRW
Soweit in der Förderzusage eine Mietbindung bestimmt ist, darf der Verfügungsberechtigte eine öffentlich-geförderte Mietwohnung nicht gegen eine höhere als die gemäß Förderzusage höchstzulässige Miete (Bewilligungs- oder Kostenmiete) zum Gebrauch überlassen. Er hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende im Mietvertrag anzugeben. Der Verfügungsberechtigte darf neben der höchstzulässigen Miete und den Betriebskosten eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur nach Maßgabe der Förderzusage fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Für öffentlich geförderte Wohnungen, die bis 2003 gefördert wurden, darf kein höheres Entgelt verlangt werden, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete errechnet sich individuell für jedes Objekt anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung. Veränderungen in der Höhe der laufenden Aufwendungen sind bei der Ermittlung der Kostenmiete entsprechend zu berücksichtigen. Die Kostenmiete verringert oder erhöht sich somit, wenn sich die Kapital- oder Bewirtschaftungskosten erhöhen oder verringern. Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 8-11 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in Verbindung mit der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BV) und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970).
Mietpreisverstöße sind rechtswidrig und können mit einem Bußgeld bis zu 70.000 Euro geahndet werden.
Sofern Sie Fragen zu diesen oder weiteren Zweckbindungen haben, setzen Sie sich gerne mit Ihrer zuständigen Stelle in Verbindung.
Formulare
- Freimeldung von öffentlich geförderten Wohnraum (Assistent)
- Antrag auf Erteilung einer Freistellung von den Belegungsbindungen gem. § 19 WFNG (Assistent)
- Antrag auf Erteilung einer Leerstandsgenehmigung gem. § 21 Abs. 3 WFNG (Assistent)
Rechtsgrundlagen
Kosten
Mitteilungen sind kostenfrei; Gebühren für die Anträge ergeben sich aus der Verwaltungsgebührenordnung
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Andreas Arf
Fachdienstleitung
Tel: 02541 18-6400
E-Mail: andreas.arf@kreis-coesfeld.de
- Frau Julia Woltering
Tel: 02541 18-6402
E-Mail: julia.woltering@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheiten
- Fachdienst Wohnraumförderung
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld
E-Mail: wohnraumfoerderung@kreis-coesfeld.de
- 63 - Bauen und Wohnen
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld
E-Mail: bauordnung@kreis-coesfeld.de
Als verfügungsberechtigte Person über öffentlich geförderten Wohnraum bestehen für Sie nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG) einige Pflichten, die bei der Nutzung der geförderten Objekte zu beachten sind. Zur Vermeidung von (bußgeldbewährten) Verstößen gegen diese sogenannten Zweckbindungen weist die zuständige Stelle daher insbesondere auf folgende Verpflichtungen hin:
Wohnberechtigungsschein
Ihre belegungsgebundene Wohnung dürfen Sie gemäß § 17 Abs. 2 WFNG NRW grundsätzlich nur an Wohnungssuchende mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein vermieten. Ist die Wohnung einem bestimmten Personenkreis vorbehalten z.B. „älteren Menschen", so dürfen Sie für die Dauer des Vorbehaltes, Ihre Wohnung nur einer wohnberechtigten Person überlassen, wenn sich aus dem WBS außerdem ergibt, dass diese Person diesem Personenkreis angehört. Bitte prüfen Sie, ob der WBS noch gültig ist (ein Jahr nach Ausstellung) und ob die angebotene Wohnung die angemessene Größe nicht überschreitet. Der wohnungssuchende Haushalt übergibt Ihnen den Original-Wohnberechtigungsschein. Die Rückseite des Wohnberechtigungsscheines wird von Ihnen ausgefüllt und sowohl von Ihnen als auch vom Mieter unterschrieben. Senden Sie anschließend den Wohnberechtigungsschein im Original binnen zwei Wochen, nachdem Sie die Wohnung einer wohnungssuchenden Person überlassen haben, an die zuständige Stelle, die für die Verwaltung des geförderten Objektes zuständig ist.
Hinweis: Die für den gezielten Wohnberechtigungsschein erforderliche Erklärung des Vermieters, einen Mietvertrag mit dem wohnungsssuchenden Haushalt abschließen zu wollen, finden Sie oben unter Downloads.
Mitteilungspflicht § 17 Abs. 1 WFNG NRW
Danach hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens von öffentlich-gefördertem Wohnraum mitzuteilen. Diese Mitteilung dient der Beschleunigung und Absicherung einer zweckentsprechenden Wohnungsbelegung. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitteilung können Sie hier elektronisch erstellen und versenden.
Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WFNG NRW ordnungswidrig sind und mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro je Wohnung geahndet werden können. Außerdem ist es gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WFNG NRW ordnungswidrig eine belegungsgebundene Wohnung ohne den notwendigen WBS zu vermieten. Diese Ordnungswidrigkeit kann mir einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
Freistellung von Belegungsbindung § 19 WFNG NRW
Eine Freistellung, die den Verfügungsberechtigten von der Verpflichtung zur Vermietung an Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein entbindet, kann unter anderem auf Antrag erteilt werden, wenn Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein derzeit nicht ermittelt werden können. Den Antrag können Sie hier elektronisch erstellen und versenden.
Im Falle einer Freistellung muss der Vermieter eine monatliche Ausgleichszahlung an die NRW.Bank leisten, wenn der nichtberechtigte Mieter mit seinem Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet. Der Vermieter darf die Ausgleichszahlung als Zuschlag zur Miete erheben. Da es sich bei der Freistellung immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung.
Eine Freistellung von Belegungsbindung ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro ist von dem Verfügungsberechtigten zu entrichten.
Leerstand/Nutzungsänderung § 21 WFNG NRW
Gemäß § 21 Abs. 2 WFNG NRW darf der Verfügungsberechtigte den öffentlich geförderten Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Die Genehmigung erfordert regelmäßig einen Förderausgleich angemessener Art und Weise. Die Leerstandsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Den erforderlichen Antrag finden Sie hier.
Gemäß § 21 Abs. 3 WFNG NRW darf der Wohnraum ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht anderen als Wohnzwecken zugeführt oder durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Verstöße gegen § 21 Abs. 2 und 3 WFNG NRW sind rechtswidrig und können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Mietpreisbindung § 16 WFNG NRW
Soweit in der Förderzusage eine Mietbindung bestimmt ist, darf der Verfügungsberechtigte eine öffentlich-geförderte Mietwohnung nicht gegen eine höhere als die gemäß Förderzusage höchstzulässige Miete (Bewilligungs- oder Kostenmiete) zum Gebrauch überlassen. Er hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende im Mietvertrag anzugeben. Der Verfügungsberechtigte darf neben der höchstzulässigen Miete und den Betriebskosten eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur nach Maßgabe der Förderzusage fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Für öffentlich geförderte Wohnungen, die bis 2003 gefördert wurden, darf kein höheres Entgelt verlangt werden, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete errechnet sich individuell für jedes Objekt anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung. Veränderungen in der Höhe der laufenden Aufwendungen sind bei der Ermittlung der Kostenmiete entsprechend zu berücksichtigen. Die Kostenmiete verringert oder erhöht sich somit, wenn sich die Kapital- oder Bewirtschaftungskosten erhöhen oder verringern. Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 8-11 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in Verbindung mit der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BV) und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970).
Mietpreisverstöße sind rechtswidrig und können mit einem Bußgeld bis zu 70.000 Euro geahndet werden.
Sofern Sie Fragen zu diesen oder weiteren Zweckbindungen haben, setzen Sie sich gerne mit Ihrer zuständigen Stelle in Verbindung.
Formulare
Mitteilungen sind kostenfrei; Gebühren für die Anträge ergeben sich aus der Verwaltungsgebührenordnung
Verfügungsberechtigte, Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwalterinnen und Verwalter, Leerstand, Freimeldung, Wohnraum, Förderung, Wohnraumförderung https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen-alle/-/egov-bis-detail/dienstleistung/70220/showHerr
Andreas
Arf
Fachdienstleitung
023 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)
Frau
Julia
Woltering
024 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)
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