BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Verwarnungen
Verwarngelder können bis zu einer Höhe von 55,00 € angeboten werden. Sie werden nicht in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen.
Es kommen keine Verfahrenkosten hinzu. Wird das Verwarngeld fristgerecht gezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen.
Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, es ist kein Rechtmittel möglich.
Wenn Sie sich zu einer Verwarnung äußern, ohne das Verwarnungsgeld zu zahlen, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird, oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Falls Sie sich nicht äußern, werden weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers in die Wege geleitet (z.B. Lichtbildabgleich, Ermittlungsdienst)
Wird dann ein Bußgeldbescheid erlassen, sind zusätzlich Gebühren und Auslagen zu zahlen. Die Gebühr beträgt mindestens 25,00 €. Als Auslagen für die Postzustellung werden 3,50 € erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Ordnungswidrigkeitengesetz
- Straßenverkehrsgesetz
- Straßenverkehrsordnung
- Bußgeldkatalog-Verordnung
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Stephan-Matthias Hoffmann
Abteilungsleitung
Tel: 02541 18-3600
E-Mail: stephan-matthias.hoffmann@kreis-coesfeld.de
- Frau Ulrike Espendiller
Tel: 02594 9436-3640
E-Mail: ulrike.espendiller@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 36 - Straßenverkehr
Kreuzweg 25-27
48249 Dülmen
E-Mail: strassenverkehrsaufsicht@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
36.3 - Bußgeldstelle, Personen- und Güterverkehr
Verwarngelder können bis zu einer Höhe von 55,00 € angeboten werden. Sie werden nicht in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen.
Es kommen keine Verfahrenkosten hinzu. Wird das Verwarngeld fristgerecht gezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen.
Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, es ist kein Rechtmittel möglich.
Wenn Sie sich zu einer Verwarnung äußern, ohne das Verwarnungsgeld zu zahlen, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird, oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Falls Sie sich nicht äußern, werden weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers in die Wege geleitet (z.B. Lichtbildabgleich, Ermittlungsdienst)
Wird dann ein Bußgeldbescheid erlassen, sind zusätzlich Gebühren und Auslagen zu zahlen. Die Gebühr beträgt mindestens 25,00 €. Als Auslagen für die Postzustellung werden 3,50 € erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Ordnungswidrigkeitengesetz
- Straßenverkehrsgesetz
- Straßenverkehrsordnung
- Bußgeldkatalog-Verordnung
Herr
Stephan-Matthias
Hoffmann
Abteilungsleitung
104 (Dülmen, Kreuzweg 27)
Frau
Ulrike
Espendiller
26 (Dülmen, Kreuzweg 27)