Das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, beispielsweise zur Wasserkraftnutzung oder zur Speisung von Fischteichen, stellt eine Gewässerbenutzung gem. §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz dar und ist somit wasserrechtlich erlaubnispflichtig.

Der Einbau einer Stauanlage ist ein erheblicher Eingriff in ein Gewässer. Um eine ökologische Verträglichkeit zu gewährleisten, müssen Aspekte wie Mindestwasserführung und Durchgängigkeit des Gewässers besonders kritisch betrachtet werden. Die Genehmigungsfähigkeit und die Rahmenbedingungen sind in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Auch Änderungen an bestehenden Stauanlagen und deren Betrieb, bei älteren Anlagen oft mit sog. Altrechten versehen, müssen mit der Abt. Umwelt abgestimmt werden.

Weitere Hinweise zum Thema Gewässer gibt das Anliegen "Gewässerunterhaltung" (siehe "Seiten mit ähnlichen Themen").

Voraussetzungen

Dieser Antrag ist nur unter ganz speziellen Anforderung überhaupt genehmigungsfähig. Bitte nehmen Sie daher zuerst Kontakt zur Unteren Wasserbehörde auf.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die zu entrichtende Gebühr wird im Einzelfall in Abhängigkeit von der Stauhöhe und der Laufzeit der wasserrechtlichen Erlaubnis ermittelt.