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Häusliche Schmutzwasserbeseitigung
Schmutzwasserbeseitigung im Innenbereich (kanalisierter Bereich)
Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden zur Beseitigung des anfallenden Abwassers verpflichtet (Abwasserbeseitigungspflicht). Ca. 95 % aller Haushalte sind an eine Kanalisation angeschlossen. Das so gesammelte und zusammengeführte häusliche Abwasser wird in Zentralkläranlagen behandelt. Die Anlagen werden von den Städten und Gemeinden oder deren Beauftragten betrieben. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Die notwendigen Genehmigungen werden von der Bezirksregierung oder der Kreisverwaltung an die Betreiber erteilt.
Schmutzwasserbeseitigung im Außenbereich (Kleinkläranlagen)
In Nordrhein-Westfalen sind Kleinkläranlagen nur im wenig besiedelten Außenbereich zulässig und auch nur dann, wenn es unwirtschaftlich ist, hier eine zentrale Kanalisation zu errichten und zu betreiben.
Eine Kleinkläranlage besteht aus einer mechanischen Vorbehandlung (Mehrkammerbehälter) und einer vollbiologischen Nachbehandlung. In der Vorbehandlung werden die festen Inhaltsstoffe des Abwassers als Schlamm abgeschieden, der je nach Bedarf entnommen und in der kommunalen Großkläranlage weiterbehandelt oder landwirtschaftlich verwertet wird. In der vollbiologischen Nachbehandlung reinigen Mikroorganismen und Bakterien das von Feststoffen befreite Abwasser. Anschließend kann das gereinigte Abwasser in einen Vorfluter oder bei günstigen Boden- und Grundwasserverhältnissen über eine Versickerungsanlage in das Grundwasser eingeleitet werden.
Für das Einleiten von gereinigten häuslichen Abwässern in ein Gewässer benötigt der Nutzungsberechtige des Grundstückes eine sogenannte wasserrechtliche Erlaubnis, die bei der Kreisverwaltung Coesfeld, Abteilung 70-Umwelt/Wasserwirtschaft zu beantragen ist. Bei einigen Kleinkläranlagensystemen, z.B. der Pflanzenkläranlage, wird zusätzlich eine Anlagengenehmigung erforderlich.
Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser durch eigenes Personal mit geeigneter Vorbildung zu untersuchen oder auf seine Kosten durch eine von ihm beauftragte geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Betreibt der Abwassereinleiter jedoch eine Kleinkläranlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, so ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten; er kann dann von dieser Untersuchungspflicht freigestellt werden.
Zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes von Kleinkläranlagen sind diese regelmäßig durch fachkundige Personen zu warten.
Listen der Fachkundigen im Bereich NRW sind bei den jeweiligen Bildungsträgern BEW und DWA einzusehen:
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- Antragsvordruck
- Übersichtsplan i.M. 1:25.000
- Katasterplanausschnitt (Flurkarte)
- Lageplan i.M. 1:500
- höhenmäßiger Nachweis (Längsschnitt)
- Bauzeichnung der Kläranlage und der Nachklärstufe
abwassertechnische Berechnung
Für die Erstellung der Antragsunterlagen sollte ein Fachmann in Anspruch genommen werden.
Kosten
Die Verwaltungsgebühren betragen nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW für die:
- Erteilung der Einleitungserlaubnis in ein Gewässer: mind. 200 €
- Erteilung der Genehmigung für die Abwasserbehandlungsanlage: mind. 300 €
- Freistellung von der Abwasseruntersuchungspflicht: 100 €
- Bauzustandsbesichtigung (Abnahme): 80 €
- Vor-Ort-Überwachung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage und der dazugehörigen Abwassereinleitung in ein Gewässer: mind. 118 €
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Es hilft Ihnen weiter
- Herr Tobias Niermöller
Tel: 02541 18-7351
E-Mail: tobias.niermoeller@kreis-coesfeld.de
- Herr Ingo Grotke
Tel: 02541 18-7350
E-Mail: ingo.grotke@kreis-coesfeld.de
- Herr Werner Brüggenbrock
Tel: 02541 18-7340
E-Mail: werner.brueggenbrock@kreis-coesfeld.de
- Frau Franziska Mahlke
Tel: 02541 18-7360
E-Mail: franziska.mahlke@kreis-coesfeld.de
- Frau Anneliese Scheipers
Tel: 02541 18-7361
E-Mail: anneliese.scheipers@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 70 - Umwelt
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld
E-Mail: umwelt@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
70.3 - Wasserwirtschaft
Schmutzwasserbeseitigung im Innenbereich (kanalisierter Bereich)
Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden zur Beseitigung des anfallenden Abwassers verpflichtet (Abwasserbeseitigungspflicht). Ca. 95 % aller Haushalte sind an eine Kanalisation angeschlossen. Das so gesammelte und zusammengeführte häusliche Abwasser wird in Zentralkläranlagen behandelt. Die Anlagen werden von den Städten und Gemeinden oder deren Beauftragten betrieben. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Die notwendigen Genehmigungen werden von der Bezirksregierung oder der Kreisverwaltung an die Betreiber erteilt.
Schmutzwasserbeseitigung im Außenbereich (Kleinkläranlagen)
In Nordrhein-Westfalen sind Kleinkläranlagen nur im wenig besiedelten Außenbereich zulässig und auch nur dann, wenn es unwirtschaftlich ist, hier eine zentrale Kanalisation zu errichten und zu betreiben.
Eine Kleinkläranlage besteht aus einer mechanischen Vorbehandlung (Mehrkammerbehälter) und einer vollbiologischen Nachbehandlung. In der Vorbehandlung werden die festen Inhaltsstoffe des Abwassers als Schlamm abgeschieden, der je nach Bedarf entnommen und in der kommunalen Großkläranlage weiterbehandelt oder landwirtschaftlich verwertet wird. In der vollbiologischen Nachbehandlung reinigen Mikroorganismen und Bakterien das von Feststoffen befreite Abwasser. Anschließend kann das gereinigte Abwasser in einen Vorfluter oder bei günstigen Boden- und Grundwasserverhältnissen über eine Versickerungsanlage in das Grundwasser eingeleitet werden.
Für das Einleiten von gereinigten häuslichen Abwässern in ein Gewässer benötigt der Nutzungsberechtige des Grundstückes eine sogenannte wasserrechtliche Erlaubnis, die bei der Kreisverwaltung Coesfeld, Abteilung 70-Umwelt/Wasserwirtschaft zu beantragen ist. Bei einigen Kleinkläranlagensystemen, z.B. der Pflanzenkläranlage, wird zusätzlich eine Anlagengenehmigung erforderlich.
Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser durch eigenes Personal mit geeigneter Vorbildung zu untersuchen oder auf seine Kosten durch eine von ihm beauftragte geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Betreibt der Abwassereinleiter jedoch eine Kleinkläranlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, so ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten; er kann dann von dieser Untersuchungspflicht freigestellt werden.
Zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes von Kleinkläranlagen sind diese regelmäßig durch fachkundige Personen zu warten.
Listen der Fachkundigen im Bereich NRW sind bei den jeweiligen Bildungsträgern BEW und DWA einzusehen:
- Antragsvordruck
- Übersichtsplan i.M. 1:25.000
- Katasterplanausschnitt (Flurkarte)
- Lageplan i.M. 1:500
- höhenmäßiger Nachweis (Längsschnitt)
- Bauzeichnung der Kläranlage und der Nachklärstufe
abwassertechnische Berechnung
Für die Erstellung der Antragsunterlagen sollte ein Fachmann in Anspruch genommen werden.
Die Verwaltungsgebühren betragen nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW für die:
- Erteilung der Einleitungserlaubnis in ein Gewässer: mind. 200 €
- Erteilung der Genehmigung für die Abwasserbehandlungsanlage: mind. 300 €
- Freistellung von der Abwasseruntersuchungspflicht: 100 €
- Bauzustandsbesichtigung (Abnahme): 80 €
- Vor-Ort-Überwachung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage und der dazugehörigen Abwassereinleitung in ein Gewässer: mind. 118 €
Herr
Tobias
Niermöller
319 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)
Herr
Ingo
Grotke
318 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)
Herr
Werner
Brüggenbrock
318 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)
Frau
Franziska
Mahlke
320 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)
Frau
Anneliese
Scheipers
320 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)