Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in Bundesstraßen (B67, B525..), Landesstraßen (L551, L580..), Kreisstraßen (K1, K72..), Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen eingeteilt.

Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (§ 43 StrWG-NRW) ist der Kreis Straßenbaulastträger der Kreisstraßen auf seinem Kreisgebiet. Die Straßenbaulast umfasst gemäß § 9 StrWG-NRW alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängende Aufgaben. Als Träger der  Straßenbaulast ist der Kreis Coesfeld im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Kreisstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten.

Diese Aufgaben werden beim Kreis Coesfeld durch die Abteilung 66 – Straßenbau und –unterhaltung wahrgenommen. Das Kreisstraßennetz im Kreis Coesfeld umfasst 416 km Kreisstraßen, 177 km Radwege, 110 Brücken und 43 Lichtsignalanlagen

Kreisstraßen dienen nach dem StrWG- NRW  dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Kreises und  dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten. Zur Strukturierung des Straßennetzes sowie zur Orientierung bei Schadens- oder Unfallmeldungen sind die Kreisstraßen nummeriert und in Abschnitte aufgeteilt. Auf den am Fahrbahnrand stehenden Stationszeichen ist die Nummer der Kreisstraße K1, K2.. sowie der Abschnitt und die Stationierung abzulesen.

Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen an Kreisstraßen

Bevor der eigentliche Neubau einer Straße beginnt, muss i. A. das Baurecht durch eine Planfeststellung oder einen Bebauungsplan geschaffen und der Grund und Boden erworben werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 37 bis 42 des StrWG-NRW, dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den Planfeststellungsrichtlinien.

Zur Überwachung der Verkehrsentwicklung und zur Ermittlung der Verkehrsstärken wird alle  fünf Jahre eine Zählung des Straßenverkehrs im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Die Zählergebnisse sind wesentliche Grundlage für die Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen von Straßen, die Anlage von Ampelanlagen, den Neubau von Radwegen sowie für Maßnahmen zur Schulwegsicherung und vieles mehr.

Im Rahmen der abzuwickelnden Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen sind:

  • Entwurfs- und Ausführungsplanungen für Straßen-, Radwege- und Brückenbauvorhaben aufzustellen
  • Förderanträge zu erstellen und Fördermittel abzurechnen
  • Grunderwerb abzuwickeln
  • Mengen zu ermitteln und Ausschreibungsunterlagen aufzustellen
  • Vergaben an Bauunternehmen vorzubereiten
  • Bauüberwachungs- und Abrechnungsaufgaben zu übernehmen
  • Markierungs- und Beschilderungspläne aufzustellen

Für die Ingenieurbauwerke, hierzu gehören insbesondere die Brückenbauwerke mit einer Lichten Weite > 2, 00 m sind nach der DIN 1076 regelmäßige Prüfungen durchzuführen. Die im Rahmen dieser Prüfungen festgestellten Schäden werden dokumentiert und je nach Größe der Schäden durch Mitarbeiter des Kreisbauhofes oder durch Fachunternehmer beseitigt

Hinweis:

Für  Landes- und Bundesstraßen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Landesbetrieb Straßenbau NRW.
Telefon: 02541/742-0
E Mail: kontakt@strassen.nrw.de
Internet: www.strassen.nrw.de

Für Gemeindestraßen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung

Rechtsgrundlagen

  • Straßen und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ( StrWG-NRW)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)