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Berufe des Gesundheitswesens: Erfassung und Überwachung
Nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW hat jeder, der einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben möchte oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen will, dem Gesundheitsamt die Aufnahme und Beendigung dieser Tätigkeit anzuzeigen. Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung, zu überwachen.
Aus diesem Grunde sind dem Gesundheitsamt vor der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit bestimmte Unterlagen (vgl. unten - Benötigte Unterlagen) vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)
- Heilberufsgesetz
- alle Gesetze der nichtärztlichen Heilberufe (wie Hebammengesetz, Podologengesetz, Krankenpflegegesetz usw.)
- alle Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der nichtärztlichen Heilberufe
- Heilpraktikergesetz
Formulare
Unterlagen
- Mitteilung über die Praxisanschrift und das Datum der Praxiseröffnung
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in aktuell amtlich beglaubigter Fotokopie
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (z.B. aktuell amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises)
Kosten
- 10,00 € (sofern eine Anmeldebestätigung beantragt wird)
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Eva-Maria Naber
Tel: 02541 18-5405
E-Mail: eva-maria.naber@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 53 - Gesundheitsamt
Schützenwall 16
48653 Coesfeld
E-Mail: gesundheit@kreis-coesfeld.de
Nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW hat jeder, der einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben möchte oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen will, dem Gesundheitsamt die Aufnahme und Beendigung dieser Tätigkeit anzuzeigen. Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung, zu überwachen.
Aus diesem Grunde sind dem Gesundheitsamt vor der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit bestimmte Unterlagen (vgl. unten - Benötigte Unterlagen) vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)
- Heilberufsgesetz
- alle Gesetze der nichtärztlichen Heilberufe (wie Hebammengesetz, Podologengesetz, Krankenpflegegesetz usw.)
- alle Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der nichtärztlichen Heilberufe
- Heilpraktikergesetz
Formulare
- Mitteilung über die Praxisanschrift und das Datum der Praxiseröffnung
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in aktuell amtlich beglaubigter Fotokopie
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (z.B. aktuell amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises)
- 10,00 € (sofern eine Anmeldebestätigung beantragt wird)
Frau
Eva-Maria
Naber
15 (Coesfeld, Schützenwall 16)