Berufe des Gesundheitswesens: Erfassung und Überwachung
Nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW hat jeder, der einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben möchte oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen will, dem Gesundheitsamt die Aufnahme und Beendigung dieser Tätigkeit anzuzeigen. Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung zu überwachen.
Aus diesem Grunde sind dem Gesundheitsamt vor der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit bestimmte Unterlagen vorzulegen.
Onlinedienstleistungen
- 53 / Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit in einem Gesundheitsfachberuf gem. § 1a des Gesetzes über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (GBerG NRW) (Assistent)
- 53 / Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit in einem Gesundheitsfachberuf gem. § 1a des Gesetzes über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (GBerG NRW) (PDF)
Unterlagen
- Mitteilung über die Praxisanschrift und das Datum der Praxiseröffnung
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in aktuell amtlich beglaubigter Fotokopie
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (z.B. einfache Kopie des Personalausweises)
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
- Heilberufsgesetz
- alle Gesetze der nichtärztlichen Heilberufe (wie Hebammengesetz, Podologengesetz, Pflegeberufegesetz usw.)
- alle Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der nichtärztlichen Heilberufe
- Heilpraktikergesetz
Kosten
- 25,00 € (sofern eine Anmeldebestätigung beantragt wird)