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Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie zuvor innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht wurden (Erstuntersuchung).
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss der/die Jugendliche nachuntersucht werden (Erste Nachuntersuchung). Der/die Jugendliche hat die freie Arztwahl.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
Der/die Jugendliche benötigt für die Untersuchungen einen Untersuchungsberechtigungsschein. Diesen erhält er/sie im Bürgerbüro der Gemeinde/Stadt, in der der erste Wohnsitz liegt.
Kosten
Für die Jugendlichen entstehen für die Untersuchung keinerlei Kosten. Die Kosten trägt das Land NRW.
Zuständige Organisationseinheit
- 53 - Gesundheitsamt
Schützenwall 16
48653 Coesfeld
E-Mail: gesundheit@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
53.2 - Kinder- und Jugendgesundheit
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie zuvor innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht wurden (Erstuntersuchung).
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss der/die Jugendliche nachuntersucht werden (Erste Nachuntersuchung). Der/die Jugendliche hat die freie Arztwahl.
Der/die Jugendliche benötigt für die Untersuchungen einen Untersuchungsberechtigungsschein. Diesen erhält er/sie im Bürgerbüro der Gemeinde/Stadt, in der der erste Wohnsitz liegt.
Für die Jugendlichen entstehen für die Untersuchung keinerlei Kosten. Die Kosten trägt das Land NRW.
Jugendarbeitsschutzgesetz https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/414/show