Die Adoptionsvermittlung ist eine Leistung der Jugendhilfe, die für ein Kind in Betracht kommt, dessen Eltern sich außerstande sehen, für das Kind zu sorgen und trotz familienunterstützender Hilfen die Eigenverantwortung für das Kind nicht wahrnehmen können. Adoption bedeutet, dass ein Kind aus seinem ursprünglichen Familienverband herausgelöst und als eheliches Kind in den Familienverband der Adoptiveltern eingebunden wird.

Es ist uns wichtig, leibliche Eltern, die vor der Entscheidung stehen, ein Kind zur Adoption freizugeben, ausführlich zu beraten. Gemeinsam mit den Eltern wägen wir Vor- und Nachteile ab und wählen die geeignete Adoptionsform. Ziel unserer Arbeit ist, Eltern für Kinder zu finden und nicht umgekehrt.

Das Kind und seine Bedürfnisse sind Ausgangsbasis aller Bemühungen der Adoptionsvermittlung.

Adoptivbewerber müssen die Tatsache akzeptieren, ein Kind fremder Eltern aufzunehmen und diese Besonderheit in ihr Leben und das des Kindes zu integrieren. Einfühlungsvermögen in kindliche Bedürfnisse, Belastbarkeit und persönliche Eignung sind weitere Kriterien.
Rechtliche Grundvoraussetzung ist die notarielle Einwilligung der leiblichen Eltern.
In den letzten Jahren hat die Zahl der Eltern erheblich nachgelassen, die ihr Kind als Säugling zur Adoption freigeben. Vermittelt werden können jedoch auch ältere Kinder.

Einer Adoptionsvermittlung geht immer ein Bewerbungsverfahren voraus. In diesem ist neben einigen objektiven Kriterien der Eignungsprüfung die Konfrontation mit dem eigenen Wunsch nach dem Zusammenleben mit einem Kind ein wesentlicher Bestandteil des Bewerbungsprozesses.
 
Der Gesetzgeber hat lediglich im § 1743 BGB ein Erfordernis festgelegt, das sich darauf bezieht, wie alt die annehmenden Eltern sein müssen. Bei der Annahme durch ein Ehepaar muss ein Partner das 25. Lebensjahr, der andere Partner das 21. Lebensjahr vollendet haben. Wer ein Kind allein annehmen will, muss 25 Jahre alt sein.

Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Alter der Annehmenden ist aber ein Indikator, der auf andere Merkmale wie z. B. Lebenserfahrung, Belastung, Flexibilität etc. verweist (Säuglinge stellen andere Anforderungen als heranwachsende, pubertierende Kinder an Adoptivbewerber).
Daher hat sich in den vergangenen Jahren die Praxis durchgesetzt, dass der Altersabstand zwischen Kind und den Annehmenden nicht größer als 35 - 40 Jahre sein sollte. Dieser Altersunterschied entspricht noch einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis. Oberhalb dieser Grenze kommt eine Vermittlung deswegen nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Auslandsadoption

Wir beraten Sie eingehend und erstellen Berichte, aber wir vermitteln keine Auslandsadoptionen. Internationale Adoptionen führen die Adoptionsstellen der Landesjugendämter und Auslandsvermittlungsstellen mit entsprechender Zulassung durch. Dort können Sie Ihre Adoptionsbewerbung einreichen. Mit allen diesen Stellen arbeiten wir partnerschaftlich zusammen.

Aufgaben der Adoptionsvermittlung

Als zentrale Adoptionsvermittlungsstelle ist das Kreisjugendamt Coesfeld im gesamten Kreisgebiet für folgende Aufgaben zuständig:

  • Akquise, Eignungsfeststellung und Vorbereitung von Adoptiveltern (auch Alleinstehende und gleichgeschlechtliche Paare)
  • Beratung und Begleitung von Fremd-, Stiefkind und Erwachsenenadoptionen
  • Entscheidung über die Eignung der Adoptivstelle und fachliche Äußerung gegenüber den Gerichten
  • Unterstützung bei der Suche von und nach Adoptierten
  • Erstellung von Sozialberichten bei Auslandsadoptionen

Weitere Informationen zur Adoption erhalten Sie hier:

Informationen zum Datenschutz

Der Kreis Coesfeld nimmt den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, wenn eine Rechtsgrundlage besteht oder Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben. Die näheren Informationen nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Unterlagen

Die notwendigen Unterlagen werden im Laufe des Bewerbungsverfahrens eingereicht.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren für Einwilligungserklärungen und notarielle Beurkundungen an.