Der Kreis Coesfeld hat nach den Bestimmungen des § 97 Schulgesetz (SchulG) in Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung (SchfKVO) als Schulträger den Schülerinnen und Schülern der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen die notwendig anfallenden Fahrkosten zu erstatten (sogen. Schulträgerprinzip).

Anstelle der Erstattung von Fahrkosten stellt der Kreis Coesfeld den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern grundsätzlich ein Schülerticket zur Verfügung - ab dem Schuljahr 2023/2024 handelt es sich hierbei um das DeutschlandTicket (derzeitige politische Entscheidung). Mit Ausstellung des Tickets ist ein monatlicher Eigenanteil zu erbringen, der für das erste minderjährige Kind sowie für alle volljährigen Schülerinnen und Schüler aktuell 12,00 € beträgt, für das zweite Kind minderjährige Kind 6,00 €. Ab dem dritten minderjährigen Kind entfällt der Eigenanteil.

Anspruch auf das DeutschlandTicket haben gemäß § 97 Abs. 1 SchulG die Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang der Berufskollegs in Vollzeitform besuchen.
Kein Ticket erhalten die Schüler/innen 
- der Fachoberschulen, deren Schulbesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (FOS 12B),
- der Fachschulen mit Ausnahme der Bildungsgänge für Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege.

Der Anspruch ist weiter davon abhängig, dass der Schulweg zur besuchten bzw. zur nächstgelegenen Schule mehr als 5 km beträgt.

Zudem ist geregelt, dass jegliche Erstattung von Schülerfahrkosten entfällt, wenn der Schüler oder die Schülerin das DeutschlandTicket nicht in Anspruch nimmt.  

In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich.

Das ist der Fall 

-      für Fahrten zu Praktika von Schülerinnen und Schülern, deren Schulweg nicht mehr als 5 km beträgt,

-      für Sonderfälle (z. B. öffentliche Verkehrsmittel wegen einer Behinderung nicht zumutbar, Schüler/in muss vor sechs Uhr die Wohnung verlassen) und

-      für Schüler/innen von Bezirksfachklassen (§ 97 Abs. 2 SchulG)

In diesen Ausnahmefällen kann beim Kreis ein Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten gestellt werden. Antragsvordrucke sind bei der Schule oder beim Kreis erhältlich.

Im ersten Schritt erfolgt die Bewilligung (oder Ablehnung) der Übernahme von Schülerfahrkosten, im zweiten Schritt erfolgt im Falle einer Bewilligung nach Vorlage der Anwesenheitsbestätigung der Schule/ des Betriebs die Erstattung an den Antragsteller bzw. die Antragstellerin.

Wichtiger Hinweis - Änderungsmitteilung:

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eintretende Änderungen, die die Bewilligungsgrundlagen (sowohl für das DeutschlandTicket als auch für die Erstattung) betreffen, dem Kreis Coesfeld umgehend und unaufgefordert mitzuteilen sind. Geschieht das nicht, werden mögliche Rückforderungsansprüche durch den Kreis als Schulträger geltend gemacht, sofern die Anspruchsberechtigung der Schülerin oder des Schülers nicht mehr besteht.

Antragstellung:

Das DeutschlandTicket ist online zu beantragen unter abo.veelker.de. - ACHTUNG: Die Systemumstellung auf der vorgenannten Internetseite von Schülerticket Westfalen auf DeutschlandTicket ist derzeit (Stand: 31.07.2023) noch nicht abschließend erfolgt. Es ist daher zunächst noch unter der Rubrik "SchülerTicket Westfalen/D-Ticket" das "SchülerTicket Westfalen" auszuwählen (das DeutschlandTicket kann noch nicht ausgewählt werden).

Schule und Schulträger überprüfen, ob die Antragstellerin/der Antragsteller anspruchsberechtigt ist und leitet ggf. die Bestellung an das zuständige Verkehrsunternehmen weiter.

Die Schülerinnen und Schüler erhalten vom Verkehrsunternehmen dann direkt das DeutschlandTicket übersandt.