Zum Schutz vor der Ausbreitung möglicher Tierseuchen müssen Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierschauen oder auch Turniere dem für den Veranstaltungsort zuständigen Veterinäramt angezeigt werden.
 
Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehschauen, Wettbewerbe mit Vieh und Veranstaltungen ähnlicher Art nach § 4 ViehVerkV (Viehverkehrsverordnung) sind mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich oder elektronisch beim Veterinäramt anzuzeigen.
 
Hunde- und Katzenausstellungen, sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind dem zuständigen Veterinäramt mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen, sofern der Veranstaltungsort in einem gefährdeten Bezirk für Tollwut liegt. Unabhängig davon müssen Hunde- und Katzenausstellungen immer dann dem zuständigen Veterinäramt mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung angezeigt werden, wenn an der Veranstaltung Tiere aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland teilnehmen (§ 4 TollwV – Tollwutverordnung).
 
Sofern neben der reinen Tierausstellung auch eine Tierbörse betrieben werden soll, muss hierfür eine entsprechende Erlaubnis beantragt werden. Damit eine rechtzeitige Erlaubniserteilung sichergestellt werden kann, sollten Tierbörsen mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden.
 
Sofern es aus tierseuchenrechtlichen Gründen notwendig ist, können Tierausstellungen jeglicher Art beschränkt oder untersagt werden.

Für die Anzeige von Geflügelausstellungen verwenden Sie bitte, das unten vorhandene Anzeigenformular. Alle anderen Tierausstellungen können Sie formlos (E-Mail, Fax, Brief) unter Angabe von

- Name und Adresse des Veranstalters
- Name des Verantwortlichen
- Datum, Ort und Dauer der Veranstaltung
- voraussichtliche Anzahl der Tiere

anzeigen.
 
Formulare