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Großraum- und Schwerlastverkehr

Wenn das Fahrzeug ladungsbedingt breiter als 2,55 m oder höher als 4 m ist, darf es nur mit einer Ausnahmegenehmigung verkehren (für zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft eingesetzte Fahrzeuge gelten andere Abmessungen).

Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte (bereits ohne Ladung) die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, ist erlaubnispflichtig. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bzw. der Erlaubnis ist das Straßenverkehrsamt zuständig, es sei denn, der Verkehr beginnt oder das Unternehmen hat seinen Sitz in den Städten Coesfeld oder Dülmen. Diese Städte sind selbst Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde.

Das Straßenverkehrsamt ist jedoch stets zuständig, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich ist, weil bereits das Fahrzeug mit seinen Abmessungen oder Gewichten von den Vorschriften der StVZO abweicht.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • Auf Anfrage

Hinweise und Besonderheiten

Der Antrag kann auch online über das Verfahrensmanagementsystem für Großraum- und Schwertransporte Vemags (www.vemags.de) gestellt werden.

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheiten

Amt/Fachbereich

36.2 - Verkehrssicherung und -lenkung

Großraum- und Schwerlastverkehr

Wenn das Fahrzeug ladungsbedingt breiter als 2,55 m oder höher als 4 m ist, darf es nur mit einer Ausnahmegenehmigung verkehren (für zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft eingesetzte Fahrzeuge gelten andere Abmessungen).

Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte (bereits ohne Ladung) die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, ist erlaubnispflichtig. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bzw. der Erlaubnis ist das Straßenverkehrsamt zuständig, es sei denn, der Verkehr beginnt oder das Unternehmen hat seinen Sitz in den Städten Coesfeld oder Dülmen. Diese Städte sind selbst Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde.

Das Straßenverkehrsamt ist jedoch stets zuständig, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich ist, weil bereits das Fahrzeug mit seinen Abmessungen oder Gewichten von den Vorschriften der StVZO abweicht.

  • Auf Anfrage
Schwerlastverkehr, Ausnahmegenehmigung für Großraum- und Schwerlastverkehr, Transport, Schwertransport https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/675/show
36 - Straßenverkehr
Kreuzweg 25-27 48249 Dülmen

Frau

Sylvia

Reich

110a (Dülmen, Kreuzweg 27)

02594 9436-3663
schwertransport@kreis-coesfeld.de

Frau

Maleen

Thiemann

110a (Dülmen, Kreuzweg 27)

02594 9436-3664
schwertransport@kreis-coesfeld.de
Fachdienst - Verkehrssicherung und -lenkung
Kreuzweg 25-27 48249 Dülmen

Frau

Sylvia

Reich

110a (Dülmen, Kreuzweg 27)

02594 9436-3663
schwertransport@kreis-coesfeld.de

Frau

Maleen

Thiemann

110a (Dülmen, Kreuzweg 27)

02594 9436-3664
schwertransport@kreis-coesfeld.de