Sie benötigen ein Kurzzeitkennzeichen (gelbes 5-Tage-Kennzeichen)?

Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die nur für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zulässig sind und dürfen nur einem Fahrzeug (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) zugeteilt werden. Die Fahrzeugdaten sind vollständig zu erheben und in dem neuen Fahrzeugschein einzutragen.

Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe maximal bis zu 5 Tage gültig. Eine Vorabzuteilung ist nicht möglich.

Kurzzeitkennzeichen werden grundsätzlich nur für den Verkehr im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben. Für den Export eines Fahrzeuges wird die Verwendung von Ausfuhrkennzeichen empfohlen.

Das Kennzeichen darf im Übrigen nur für ein Fahrzeug genutzt werden. Die Verwendung an mehreren Fahrzeugen oder die Weitergabe an eine andere Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug ist nicht zulässig.

Die Zahlen im rechten gelben Feld eines Kurzzeitkennzeichens geben das Datum des letzten Nutzungstages an.

Voraussetzungen:

  • Wohnsitz/Betriebsstätte im Kreis Coesfeld 

oder

  • das Fahrzeug befindet sich nachweislich im Kreis Coesfeld (Der Standort ist anhand der Fahrzeugpapiere oder mittels eines Kaufvertrages oder einer Rechnung glaubhaft zu machen)

und

  • das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt ("abgemeldet")

 

Beschränkungen:

Die Nutzung ist bei nicht vorhandener Betriebserlaubnis oder einer ungültigen Hauptuntersuchung eingeschränkt!

Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung des Kurzzeitkennzeichens die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung abgelaufen, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung beschränkt. Fahrten sind dann nur noch zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Gebietes des Kreis Coesfelds möglich.

Der Fahrtzweck wird entsprechend im Dokument vermerkt.

 

Falls das Fahrzeug gewerblich mit Sitz oder Niederlassung im Kreis Coesfeld zugelassen werden soll, benötigen Sie folgendes:

Bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug:

  • Bei Firmen: Gewerbeanmeldung und Personalausweis (im Original) eines Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführers)
  • Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG usw.): Handelsregisterauszug und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführers oder Prokuristen)
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Bestätigung der Berufskammer, Gesellschaftsvertrag oder Briefbogen)

und Personalausweis (im Original) eines Vertretungsberechtigten

  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten

Bei Einzelunternehmen, Selbstständigen, Kanzleien, Arztpraxen, eingetragenen Kaufleuten, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, etc. darf die eVB-Nummer nicht auf die Halteranrede "juristische Person" ausgestellt werden, sondern muss die natürliche Person als Halter ausweisen.

Unterlagen

  • Es ist ein Online-Termin erforderlich.
    Portal zur Terminreservierung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebescheinigung
  • Bei Neufahrzeugen Teil II oder die ausländischen Fahrzeugpapiere
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Sicherheitsprüfung) gem. § 29 StVZO Die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
  • Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer). Zulassungen können nur noch mit einer eVB durchgeführt werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie (z.B. gewünschte Saisonangaben oder Kurzzeitangaben) ihrem Versicherer mitgeteilt haben, und diese auch hinterlegt wurden bzw. abweichende Versicherungsnehmer eingetragen sind. Falsch hinterlegte Daten können nicht abgeändert werden, eine Zulassung kann nicht durchgeführt werden.
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Bürgeramtes (nicht älter als drei Monate) der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters.
  • Es dürfen keine Kfz.-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.

Sie kommen nicht selbst, sondern senden einen Bevollmächtigten? Dann benötigen wir weiterhin:

  • eine von Ihnen (Fahrzeughalterin/Fahrzeughalters) unterschriebene Vollmacht 
    Kfz: Vollmacht für die Zulassung von Kraftfahrzeugen (mit SEPA-Lastschrift-Mandat)
  • Ihren gültigen Personalausweis im Original (Fahrzeughalterin/Fahrzeughalters)  oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Bürgeramtes (nicht älter als drei Monate)
  • Beauftragte Personen müssen sich durch gültigen Lichtbildausweis ausweisen können.

 

Rechtsgrundlagen

  • § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Kosten

 

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html