Schornsteinfegerwesen

Hier übt der Kreis die Aufsicht über 23 Bezirksschornsteinfegermeister im Kreisgebiet Coesfeld aus. Er ist zuständig für den Entwurf der Kehrbezirkseinteilung sowie für die Beitreibung ausstehender Schornsteinfegergebühren.

Bezirksschornsteinfegermeister

Für den Bereich des Kreises Coesfeld werden Schornsteinfegermeister von der Bezirksregierung Münster zum Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt. Sie nehmen als gewerbetreibende Angehörige des Handwerks bei ihren Tätigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz und der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie auf dem Gebiet des Immissionsschutzes öffentliche Aufgaben war.

Den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger könne Sie auf der Internetseite der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Münster ermitteln:

Kehrbezirke

Kehrbezirke werden von der Bezirksregierung Münster eingerichtet und besetzt. Seit der letzten Kehrbezirkseinteilung zum 01.01.2006 gibt es im Kreis Coesfeld 23 Kehrbezirke.

Innerhalb der Kehrbezirke sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Diese Arbeiten dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

  • Schornsteinfegergesetz
  • Kehr- und Überprüfungsordnung
  • Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz

Kosten

Beitreibung von Schornsteinfegergebühren

Die Vergütung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten richtet sich ausschließlich nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung NRW. Die danach erhobene Gebühr ist eine öffentliche Last des Grundstücks und von dessen Eigentümer zu tragen. Werden Gebühren trotz Mahnung des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht entrichtet, können sie von der Kreisverwaltung zwangsweise beigetrieben (eingezogen) werden.