Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist ein gesellschaftspolitisches Anliegen. Sie ist notwendig, denn der volkswirtschaftliche Schaden für die Bundesrepublik Deutschland ist enorm.

Der Anteil der Schwarzarbeit am Bruttosozialprodukt betrug nach einer Studie der Universität Köln im Jahre 2003 17 %. Andere, wie das Deutsche Handwerk, schätzen den durch Schwarzarbeit entstandenen Schaden weitaus höher ein.

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit dient unter anderem dem Schutz der Handwerksbetriebe. Arbeitgeber, insbesondere im Handwerk, haben eine gesellschaftliche Aufgabe, nämlich die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Während viele Meisterbetriebe im Handwerk ums Überleben kämpfen und möglicherweise Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit schicken, weil Aufträge nicht zu bekommen sind, blüht das Geschäft mit der Schwarzarbeit. Schwarzarbeiter kalkulieren eben nicht wie Meisterbetriebe und bieten Werkleistungen daher wesentlich günstiger an, für den privaten Auftraggeber ein zweischneidiges Schwert, wie die Praxis zeigt. Viele „Schwarzarbeiter“ besitzen keine handwerkliche Qualifikation, bieten dennoch an, diese Arbeiten auszuführen. Die Folge kann eine mangelhaft ausgeführte Werkleistung sein. Ein folgenschwerer finanzieller Nachteil kann hierdurch dem Auftraggeber entstehen.

Durch Schwarzarbeit entstehen aber auch steuerliche Einnahmeausfälle für den Staat, die auf anderem Wege kompensiert werden müssen: „die Zeche zahlt die Gemeinschaft“.

Die Abteilung „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ des Kreises verfolgt und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

Gegen diese Bestimmungen verstößt insbesondere, wer

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt (Leistungsmissbrauch), 
  • handwerkliche Arbeiten gewerblich ausführt, ohne hiermit in der Handwerksrolle A für zulassungspflichtige Handwerke eingetragen zu sein (Handwerksordnung)
  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichen Umfang erbringt oder ausführen lässt und hierbei:
  1. Handwerkliche Arbeiten gewerblich ausführt, ohne hiermit in der Handwerksrolle A für zulassungspflichtige Handwerke eingetragen zu sein    
  2. Kein Gewerbe beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet hat oder im Reisegewerbe nicht im Besitz der entsprechenden Reisegewerbekarte ist  
  3. Personen mit der Ausführung von Dienst –und Werkleistungen beauftragt, obwohl diese hierfür nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind oder kein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben  (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung)

Verstöße gegen die Handwerksordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden können.Die Geldbuße bei Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegelaen Beschäftigung beträgt bis zu 50.000 €.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

Folgen der unzulässigen Handwerksausübung (Schwarzarbeit) für den Auftragnehmer

  • kostenplichtige Verwarnung
  • Belegung mit Bußgeld
  • Schließung des Betriebes
  • kein Steuergeheimnis bei Schwarzarbeit  (Steuerhinterziehung)
  • kein Versicherungsschutz bei einem Unfall
  • keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Verlust des Arbeitsplatzes durch fristlose Kündigung bei Entdeckung durch den Arbeitgeber wegen Verletzung der Treuepflicht

Folgen der unzulässigen Handwerksausübung (Schwarzarbeit) für den Auftraggeber:

  • Belegung mit Bußgeld
  • keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Schwarzarbeiter
  • keine Schadensersatzansprüche und kein Erfüllungsanspruch
  • kein Versicherungsschutz
  • die allgem. Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge kann aufgrund unsachgemäßer Montage und Reparatur durch Schwarzarbeit erlöschen

Auskunft über zulassungspflichtige Handwerke erteilt die:

Handwerkskammer Münster
Postfach 3480
48019 Münster
Tel.: 0251-52030

Internet: Handwerkskammer Münster

Kreishandwerkerschaft Coesfeld
Borkener Str. 1
48653 Coesfeld
Tel.: 02541-94560

Internet: Kreishandwerkerschaft Coesfeld

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
  • Handwerksordnung
  • Gewerbeordnung
  • Ordnungswidrigkeitengesetz