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Aufstau / Absenkung von Gewässern

Das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, beispielsweise zur Wasserkraftnutzung oder zur Speisung von Fischteichen, stellt eine Gewässerbenutzung gem. §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz dar und ist somit wasserrechtlich erlaubnispflichtig.

Der Einbau einer Stauanlage ist ein erheblicher Eingriff in ein Gewässer. Um eine ökologische Verträglichkeit zu gewährleisten, müssen Aspekte wie Mindestwasserführung und Durchgängigkeit des Gewässers besonders kritisch betrachtet werden. Die Genehmigungsfähigkeit und die Rahmenbedingungen sind in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Auch Änderungen an bestehenden Stauanlagen und deren Betrieb, bei älteren Anlagen oft mit sog. Altrechten versehen, müssen mit der Abt. Umwelt abgestimmt werden.

Weitere Hinweise zum Thema Gewässer gibt das Anliegen "Gewässerunterhaltung" (siehe "Seiten mit ähnlichen Themen").

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Dieser Antrag ist nur unter ganz speziellen Anforderung überhaupt genehmigungsfähig. Bitte nehmen Sie daher zuerst Kontakt zur Unteren Wasserbehörde auf.

Kosten

Die zu entrichtende Gebühr wird im Einzelfall in Abhängigkeit von der Stauhöhe und der Laufzeit der wasserrechtlichen Erlaubnis ermittelt.

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheiten

Amt/Fachbereich

70.3 - Wasserwirtschaft

Aufstau / Absenkung von Gewässern

Das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, beispielsweise zur Wasserkraftnutzung oder zur Speisung von Fischteichen, stellt eine Gewässerbenutzung gem. §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz dar und ist somit wasserrechtlich erlaubnispflichtig.

Der Einbau einer Stauanlage ist ein erheblicher Eingriff in ein Gewässer. Um eine ökologische Verträglichkeit zu gewährleisten, müssen Aspekte wie Mindestwasserführung und Durchgängigkeit des Gewässers besonders kritisch betrachtet werden. Die Genehmigungsfähigkeit und die Rahmenbedingungen sind in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Auch Änderungen an bestehenden Stauanlagen und deren Betrieb, bei älteren Anlagen oft mit sog. Altrechten versehen, müssen mit der Abt. Umwelt abgestimmt werden.

Weitere Hinweise zum Thema Gewässer gibt das Anliegen "Gewässerunterhaltung" (siehe "Seiten mit ähnlichen Themen").

Die zu entrichtende Gebühr wird im Einzelfall in Abhängigkeit von der Stauhöhe und der Laufzeit der wasserrechtlichen Erlaubnis ermittelt.

Stauanlagen, Gewässer, Wasserentnahme, Stauung, Absenkung https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/mitarbeitende/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1058/show
70 - Umwelt
Friedrich-Ebert-Straße 7 48653 Coesfeld
Telefon 02541 18-7100
Fax 02541 18-9019

Frau

Dipl. Ing.

Heike

Brunsmann

313 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)

02541 18-7321
heike.brunsmann@kreis-coesfeld.de
Fachdienst - Wasserwirtschaft
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