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Gewerbliche Abfallentsorgung, Abfallerzeugernummer, illegale Abfallablagerung (GewAbfV, NachwV, KrWG)
Abfallentsorgung (Überwachung der gewerblichen Abfallentsorgung, Abfallerzeugernummern)
Abfälle sollen zum Schutz der Umwelt und der Allgemeinheit und zur Ressourcenschonung primär vermieden werden. Erst wenn gemäß der fünfstufigen Abfallhierarchie auch die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige Verwertung aus Sicht des Umweltschutzes nicht möglich ist, kann Abfall einer allgemeinwohl- und umweltverträglichen Beseitigung zugeführt werden.
Gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle unterliegen besonderen Anforderungen. Dazu zählt gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) u.a. die getrennte Erfassung der verschiedenen anfallenden Abfallfraktionen wie z.B. Papier, Kunststoffe, Glas, Metall, Holz, Textilien und auch gefährliche Abfälle. Die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht und die Entsorgung der Abfälle im Sinne der Abfallhierarchie bzw. die begründete Abweichung von dieser Pflicht, ist zu dokumentieren. Die ordnungsgemäße Entsorgung der gefährlichen und teilweise auch der ungefährlichen Abfälle unterliegt zusätzlich der Nachweispflicht gemäß der Nachweisverordnung (NachwV). Hierzu gehört das Begleitschein- und Übernahmescheinverfahren mit einem gültigen Entsorgungsnachweis. Die Nachweispflicht betrifft alle an der Entsorgung Beteiligten (Erzeuger, Sammler/ Beförderer und Entsorger). Unter der Dienstleistung „Abfallentsorgung (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, §§ 53 und 54 KrWG) können Sie Informationen zur Anzeige- und Erlaubnispflicht entnehmen.
Abfallerzeugernummern
Für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird eine Abfallerzeugernummer benötigt. Diese ist Voraussetzung für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung im Rahmen des Begleitschein- oder Übernahmescheinverfahrens ab einer Anfallmenge von mehr als zwei Tonnen pro Jahr. Für die Beantragung einer Abfallerzeugernummer ist das Online-Formular zu verwenden. Nähere Informationen sind dem Merkblatt zu entnehmen. 70 / Antrag auf Vergabe einer Abfallerzeugernummer gemäß § 28 Nachweisverordnung zur Nachweisführung für gefährliche Abfälle
Illegale Abfallentsorgung
Durch eine illegale Abfallentsorgung, zum Beispiel in Form einer wilden Abfallablagerung oder einer Abfallverbrennung, kann eine schädliche Auswirkung auf die Umwelt und die Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Die Abteilung Umwelt nimmt Hinweise entgegen.
Informationsmaterial
Formulare
Rechtsgrundlagen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
- Nachweisverordnung (NachwV)
- Abfallentsorgungssatzung
- Gebührensatzung
- Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Kosten
Die Entsorgung der Abfälle erfolgt auf der Grundlage der Gebührensatzung des Kreises Coesfeld. Für die Erteilung einer Abfallerzeugernummer wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.. Die Erhebung und Berechnung der Verwaltungsgebühr erfolgen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
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Es hilft Ihnen weiter
- Frau Anke Gerding
Tel: 02541 18-7335
E-Mail: anke.gerding@kreis-coesfeld.de
- Herr Simon-Philipp Melis
Tel: 02541 18-7134
E-Mail: simon.melis@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheiten
- Fachdienst - Betrieblicher Umweltschutz
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld
E-Mail: immissionsschutz@kreis-coesfeld.de
- 70 - Umwelt
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld
E-Mail: umwelt@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
70.1 - Betrieblicher Umweltschutz
Abfallentsorgung (Überwachung der gewerblichen Abfallentsorgung, Abfallerzeugernummern)
Abfälle sollen zum Schutz der Umwelt und der Allgemeinheit und zur Ressourcenschonung primär vermieden werden. Erst wenn gemäß der fünfstufigen Abfallhierarchie auch die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige Verwertung aus Sicht des Umweltschutzes nicht möglich ist, kann Abfall einer allgemeinwohl- und umweltverträglichen Beseitigung zugeführt werden.
Gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle unterliegen besonderen Anforderungen. Dazu zählt gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) u.a. die getrennte Erfassung der verschiedenen anfallenden Abfallfraktionen wie z.B. Papier, Kunststoffe, Glas, Metall, Holz, Textilien und auch gefährliche Abfälle. Die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht und die Entsorgung der Abfälle im Sinne der Abfallhierarchie bzw. die begründete Abweichung von dieser Pflicht, ist zu dokumentieren. Die ordnungsgemäße Entsorgung der gefährlichen und teilweise auch der ungefährlichen Abfälle unterliegt zusätzlich der Nachweispflicht gemäß der Nachweisverordnung (NachwV). Hierzu gehört das Begleitschein- und Übernahmescheinverfahren mit einem gültigen Entsorgungsnachweis. Die Nachweispflicht betrifft alle an der Entsorgung Beteiligten (Erzeuger, Sammler/ Beförderer und Entsorger). Unter der Dienstleistung „Abfallentsorgung (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, §§ 53 und 54 KrWG) können Sie Informationen zur Anzeige- und Erlaubnispflicht entnehmen.
Abfallerzeugernummern
Für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird eine Abfallerzeugernummer benötigt. Diese ist Voraussetzung für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung im Rahmen des Begleitschein- oder Übernahmescheinverfahrens ab einer Anfallmenge von mehr als zwei Tonnen pro Jahr. Für die Beantragung einer Abfallerzeugernummer ist das Online-Formular zu verwenden. Nähere Informationen sind dem Merkblatt zu entnehmen. 70 / Antrag auf Vergabe einer Abfallerzeugernummer gemäß § 28 Nachweisverordnung zur Nachweisführung für gefährliche Abfälle
Illegale Abfallentsorgung
Durch eine illegale Abfallentsorgung, zum Beispiel in Form einer wilden Abfallablagerung oder einer Abfallverbrennung, kann eine schädliche Auswirkung auf die Umwelt und die Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Die Abteilung Umwelt nimmt Hinweise entgegen.
Informationsmaterial
Formulare
Die Entsorgung der Abfälle erfolgt auf der Grundlage der Gebührensatzung des Kreises Coesfeld. Für die Erteilung einer Abfallerzeugernummer wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.. Die Erhebung und Berechnung der Verwaltungsgebühr erfolgen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Gewerbliche Abfallentsorgung, Abfallerzeugernummer, Abfallentsorgung https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/mitarbeitende/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1173/showFrau
Anke
Gerding
314 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)
Herr
Simon-Philipp
Melis
314 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)
Frau
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