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Einsatz von Recyclingbaustoffen und industriellen Reststoffen

Recyclingbaustoffe und industrielle Reststoffe können bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen im Erd- und Straßenbau verwendet werden. Ausschlaggebend sind hierfür z.B. die Güte des einzubauenden Materials und der Grundwasserabstand. Die Rahmenbedingungen werden in NRW durch die sogenannten „Verwertererlasse“ definiert. Private und gewerbliche Bauherren benötigen für den Einbau von Recyclingbaustoffen und industriellen Reststoffen eine "wasserrechtliche Erlaubnis". Die Erlaubnispflicht besteht ab einer Einbaumenge von 20 m³. Nähere Informationen sind dem Merkblatt  zu entnehmen.

Der wasserrechtliche Antrag  für den Einbau von Recyclingbaustoffen ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen online einzureichen.

 

Wichtige Änderungen ab dem 01.08.2023 / Übergangsregelung ab 01.01.2023

Zum 01.08.2023 tritt die neue Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) bundesweit in Kraft. Die in Nordrhein-Westfalen derzeit noch geltenden „Verwertererlasse“ werden zum 31.07.2023 aufgehoben. Als Ersatzbaustoffe gelten zukünftig neben Recyclingbaustoffen und verschiedenen Schlacken und Sanden aus industriellen Prozessen auch Baggergut oder Bodenmaterial aus Baumaßnahmen.

Das Inverkehrbringen dieser Ersatzbaustoffe unterliegt ab dem 01.08.2023 einem umfangreichen Güteüberwachungssystem. Hierfür werden Übergangsvorschriften gelten. Die Verwendung der Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken ist ab diesem Zeitpunkt nur noch zulässig, wenn diese einer definierten Materialklasse zugeordnet werden können, die grundsätzlichen Anforderungen (§ 19 ErsatzbaustoffV) erfüllt werden und die Einsatzart für die jeweilige Materialklasse zugelassen ist.

Um den Übergang von den bisherigen landesrechtlichen Regelungen zur Ersatzbaustoffverordnung zusätzlich zu erleichtern, wurden mit dem Erlass IV-3 „Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung, Übergangsregelungen und -fristen“ des MUNV NRW vom 26.10.2022 u. a. folgende Regelungen getroffen:

  • Herstellern von mineralischen Ersatzbaustoffen wird die Möglichkeit gegeben, bereits ab dem 01.01.2023 die Güteüberwachung gemäß den Anforderungen (Abschnitt 3) der Ersatzbaustoffverordnung vorzunehmen.
  • Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen können alternativ zu den bisherigen Regelungen ab dem 01.01.2023 Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken einsetzen, die nach Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert wurden. Weiterhin gilt für den Einbau bis zum 31.07.2023 grundsätzlich noch die wasserrechtliche Erlaubnispflicht (§ 8 Wasserhaushaltsgesetz).

 

Formulare

Rechtsgrundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • 5 gemeinsame Runderlasse (sogenannte "Verwertererlasse") des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, jeweils vom 31.07.2009:
    • "Anforderung an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffen) im Straßen- und Erdbau"
    • "Anforderung an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau"
    • "Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau"
    • "Anforderung an die Güteüberwachung und den Einsatz von Hausmüllverbrennungsaschen im Straßen- und Erdbau"
    • „Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Metallhüttenschlacken im Straßen und Erdbau“
  • Mantelverordnung (MantelV) / Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Unterlagen

Für den Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich: 

  • Kontaktdaten des Antragsteller
  • Angaben zum Einbauort (Gemarkung, Flur, Flurstück, Adresse wenn bekannt) und dessen Eigentümer (Name, Adresse)
  • Angaben zum Einbau (Flächengröße und Volumen, Mächtigkeit, Geländehöhe)
  • Angabe und Nachweis zum Grundwasserstand, z.B. durch ein Baugrundgutachten, hydrogeologisches Gutachten oder eine andere allgemein anerkannte Grundwasserstandmessung
  • Angaben zur Oberflächenbefestigung nach dem Einbau
  • Angaben über die Art und Herkunft des einzubauenden Materials
  • Gütenachweis mit einer max. drei Monate alten Analyse
  • Übersichtskarte
  • Einbauplan mit zeichnerischer Darstellung der Einbaufläche
  • Längs- und Querschnitte der Einbaufläche mit Grundwasserständen

Kosten

Die Gebühr für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist abhängig von der Größe der vom Einbau betroffenen Fläche:

  • bis 10.000 m² = 0,08 €/m²
  • von 10.001 m² bis 100.000 m² = 0,04 €/m²
  • von 100.001 m² bis 1.000.000 m² = 0,01 €/m²

Die Mindestgebühr beträgt 200,00 €. Die Erhebung und Berechnung der Verwaltungsgebühr erfolgen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Im Einzelfall sind abweichende Gebühren möglich.

Einsatz von Recyclingbaustoffen und industriellen Reststoffen

Recyclingbaustoffe und industrielle Reststoffe können bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen im Erd- und Straßenbau verwendet werden. Ausschlaggebend sind hierfür z.B. die Güte des einzubauenden Materials und der Grundwasserabstand. Die Rahmenbedingungen werden in NRW durch die sogenannten „Verwertererlasse“ definiert. Private und gewerbliche Bauherren benötigen für den Einbau von Recyclingbaustoffen und industriellen Reststoffen eine "wasserrechtliche Erlaubnis". Die Erlaubnispflicht besteht ab einer Einbaumenge von 20 m³. Nähere Informationen sind dem Merkblatt  zu entnehmen.

Der wasserrechtliche Antrag  für den Einbau von Recyclingbaustoffen ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen online einzureichen.

 

Wichtige Änderungen ab dem 01.08.2023 / Übergangsregelung ab 01.01.2023

Zum 01.08.2023 tritt die neue Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) bundesweit in Kraft. Die in Nordrhein-Westfalen derzeit noch geltenden „Verwertererlasse“ werden zum 31.07.2023 aufgehoben. Als Ersatzbaustoffe gelten zukünftig neben Recyclingbaustoffen und verschiedenen Schlacken und Sanden aus industriellen Prozessen auch Baggergut oder Bodenmaterial aus Baumaßnahmen.

Das Inverkehrbringen dieser Ersatzbaustoffe unterliegt ab dem 01.08.2023 einem umfangreichen Güteüberwachungssystem. Hierfür werden Übergangsvorschriften gelten. Die Verwendung der Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken ist ab diesem Zeitpunkt nur noch zulässig, wenn diese einer definierten Materialklasse zugeordnet werden können, die grundsätzlichen Anforderungen (§ 19 ErsatzbaustoffV) erfüllt werden und die Einsatzart für die jeweilige Materialklasse zugelassen ist.

Um den Übergang von den bisherigen landesrechtlichen Regelungen zur Ersatzbaustoffverordnung zusätzlich zu erleichtern, wurden mit dem Erlass IV-3 „Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung, Übergangsregelungen und -fristen“ des MUNV NRW vom 26.10.2022 u. a. folgende Regelungen getroffen:

  • Herstellern von mineralischen Ersatzbaustoffen wird die Möglichkeit gegeben, bereits ab dem 01.01.2023 die Güteüberwachung gemäß den Anforderungen (Abschnitt 3) der Ersatzbaustoffverordnung vorzunehmen.
  • Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen können alternativ zu den bisherigen Regelungen ab dem 01.01.2023 Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken einsetzen, die nach Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert wurden. Weiterhin gilt für den Einbau bis zum 31.07.2023 grundsätzlich noch die wasserrechtliche Erlaubnispflicht (§ 8 Wasserhaushaltsgesetz).

 

Formulare

Für den Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich: 

  • Kontaktdaten des Antragsteller
  • Angaben zum Einbauort (Gemarkung, Flur, Flurstück, Adresse wenn bekannt) und dessen Eigentümer (Name, Adresse)
  • Angaben zum Einbau (Flächengröße und Volumen, Mächtigkeit, Geländehöhe)
  • Angabe und Nachweis zum Grundwasserstand, z.B. durch ein Baugrundgutachten, hydrogeologisches Gutachten oder eine andere allgemein anerkannte Grundwasserstandmessung
  • Angaben zur Oberflächenbefestigung nach dem Einbau
  • Angaben über die Art und Herkunft des einzubauenden Materials
  • Gütenachweis mit einer max. drei Monate alten Analyse
  • Übersichtskarte
  • Einbauplan mit zeichnerischer Darstellung der Einbaufläche
  • Längs- und Querschnitte der Einbaufläche mit Grundwasserständen

Die Gebühr für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist abhängig von der Größe der vom Einbau betroffenen Fläche:

  • bis 10.000 m² = 0,08 €/m²
  • von 10.001 m² bis 100.000 m² = 0,04 €/m²
  • von 100.001 m² bis 1.000.000 m² = 0,01 €/m²

Die Mindestgebühr beträgt 200,00 €. Die Erhebung und Berechnung der Verwaltungsgebühr erfolgen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Im Einzelfall sind abweichende Gebühren möglich.

Recyclingbaustoffe, Verwertererlasse, Wasserrechltiche Erlaubnis https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/mitarbeitende/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1176/show
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Telefon 02541 18-7100
Fax 02541 18-9019

Herr

Simon-Philipp

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314 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)

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simon.melis@kreis-coesfeld.de

Frau

Anke

Gerding

314 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)

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anke.gerding@kreis-coesfeld.de