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Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen

Informationen zur Beglaubigung von ärztlichen Bescheinigungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen

Die Mitnahme von Betäubungsmitteln (z.B. bestimmte Schmerzmittel, bei Substitution oder zur Behandlung von Hyperaktivitätsstörungen) auf Reisen unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen. Zur einheitlichen Durchführung sind zahlreiche Länder dem sog. Schengener Abkommen beigetreten und akzeptieren eine einheitliche amtliche Beglaubigung von ärztlichen Verordnungen.

Folgende Länder gehören dem Schengener Abkommen an: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn.

Der aktuelle Stand der Mitgliedsstaaten kann über das Auswärtige Amt abgefragt werden.

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens existiert kein verbindliches Abkommen, es sollte dennoch eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, damit an der Grenze die Abschätzung erfolgen kann, ob die mitgeführten Betäubungsmittel angemessen sind. Verbindliche Auskünfte dazu können die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland und die Bundesopiumstelle erteilen. Dieses kann insbesondere erforderlich sein im Falle des Mitführens von Substitutionsmitteln. Auch diese Bescheinigungen für Reisen außerhalb des Schengener Abkommens (INCB Muster) werden vom Gesundheitsamt beglaubigt.

Bei Fragen zur amtlichen Beglaubigung wenden Sie sich bitte an

Frau Kirsch, Amtsapothekerin, Tel. 02591/9183-5346

Frau Dettmann, PTA, Tel. 02591/9183-5343

Kreis-Gesundheitsamt, Graf-Wedel-Str. 2, 59348 Lüdinghausen

In Vertretung können Beglaubigungen auch von Amtsärzten / -innen in Haupt- oder Nebenstellen des Gesundheitsamtes erfolgen und zwar in

- Coesfeld - Schützenwall 16, Tel. 02541/18-5303

- Dülmen - Kreuzweg 25, Tel. 02594/9436-5322

Hinweise: Pro mitgeführtem BtM ist eine Bescheinigung erforderlich, keine Mitnahme auf der Reise durch eine beauftragte Person, kein Versand an die Person, die das BtM benötigt, ins Ausland.

Kosten

Es werden keine Gebühren erhoben.

Verfahrensablauf

Ablauf der Beglaubigung:

  1. Der verordnende Arzt füllt die Bescheinigung für Länder des Schengener Abkommens oder außerhalb aus. Bescheinigungen sind u.a. erhältlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) oder beim Gesundheitsamt.
  2. Telefonische Vereinbarung eines Termins zur Beglaubigung im Gesundheitsamt.
  3. Zur Beglaubigung wird die (1) ärztliche Verordnung, die (2) ausgefüllte zu beglaubigende Bescheinigung und der (3) Personalausweis erbeten.
  4. Gebühren werden nicht erhoben.

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Amt/Fachbereich

53.1 - Amtsärztlicher Dienst

Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen

Informationen zur Beglaubigung von ärztlichen Bescheinigungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen

Die Mitnahme von Betäubungsmitteln (z.B. bestimmte Schmerzmittel, bei Substitution oder zur Behandlung von Hyperaktivitätsstörungen) auf Reisen unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen. Zur einheitlichen Durchführung sind zahlreiche Länder dem sog. Schengener Abkommen beigetreten und akzeptieren eine einheitliche amtliche Beglaubigung von ärztlichen Verordnungen.

Folgende Länder gehören dem Schengener Abkommen an: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn.

Der aktuelle Stand der Mitgliedsstaaten kann über das Auswärtige Amt abgefragt werden.

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens existiert kein verbindliches Abkommen, es sollte dennoch eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, damit an der Grenze die Abschätzung erfolgen kann, ob die mitgeführten Betäubungsmittel angemessen sind. Verbindliche Auskünfte dazu können die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland und die Bundesopiumstelle erteilen. Dieses kann insbesondere erforderlich sein im Falle des Mitführens von Substitutionsmitteln. Auch diese Bescheinigungen für Reisen außerhalb des Schengener Abkommens (INCB Muster) werden vom Gesundheitsamt beglaubigt.

Bei Fragen zur amtlichen Beglaubigung wenden Sie sich bitte an

Frau Kirsch, Amtsapothekerin, Tel. 02591/9183-5346

Frau Dettmann, PTA, Tel. 02591/9183-5343

Kreis-Gesundheitsamt, Graf-Wedel-Str. 2, 59348 Lüdinghausen

In Vertretung können Beglaubigungen auch von Amtsärzten / -innen in Haupt- oder Nebenstellen des Gesundheitsamtes erfolgen und zwar in

- Coesfeld - Schützenwall 16, Tel. 02541/18-5303

- Dülmen - Kreuzweg 25, Tel. 02594/9436-5322

Hinweise: Pro mitgeführtem BtM ist eine Bescheinigung erforderlich, keine Mitnahme auf der Reise durch eine beauftragte Person, kein Versand an die Person, die das BtM benötigt, ins Ausland.

Es werden keine Gebühren erhoben.

Schmerzmittel, Substitituion, Schengen, Pharmazeutische Überwachungsaufgaben, Arzneimittel, Medikamente, BTM, Betäubungsmittel https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/mitarbeitende/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14883/show
53 - Gesundheitsamt
Schützenwall 16 48653 Coesfeld

Frau

Mirjam Henriette

Kirsch

Amtsapotheker/-in

108 (Lüdinghausen, Graf-Wedel-Straße 2)

02591 9183-5346
mirjam.kirsch@kreis-coesfeld.de

Frau

Ivonne

Dettmann

110 (Lüdinghausen, Graf-Wedel-Straße 2)

02591 9183-5343
ivonne.dettmann@kreis-coesfeld.de