BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen
Informationen zur Beglaubigung von ärztlichen Bescheinigungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln (z.B. bestimmte Schmerzmittel, bei Substitution oder zur Behandlung von Hyperaktivitätsstörungen) auf Reisen unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen. Zur einheitlichen Durchführung sind zahlreiche Länder dem sog. Schengener Abkommen beigetreten und akzeptieren eine einheitliche amtliche Beglaubigung von ärztlichen Verordnungen.
Folgende Länder gehören dem Schengener Abkommen an: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn.
Der aktuelle Stand der Mitgliedsstaaten kann über das Auswärtige Amt abgefragt werden.
Für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens existiert kein verbindliches Abkommen, es sollte dennoch eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, damit an der Grenze die Abschätzung erfolgen kann, ob die mitgeführten Betäubungsmittel angemessen sind. Verbindliche Auskünfte dazu können die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland und die Bundesopiumstelle erteilen. Dieses kann insbesondere erforderlich sein im Falle des Mitführens von Substitutionsmitteln. Auch diese Bescheinigungen für Reisen außerhalb des Schengener Abkommens (INCB Muster) werden vom Gesundheitsamt beglaubigt.
Bei Fragen zur amtlichen Beglaubigung wenden Sie sich bitte an
Frau Kirsch, Amtsapothekerin, Tel. 02591/9183-5346
Frau Dettmann, PTA, Tel. 02591/9183-5343
Kreis-Gesundheitsamt, Graf-Wedel-Str. 2, 59348 Lüdinghausen
In Vertretung können Beglaubigungen auch von Amtsärzten / -innen in Haupt- oder Nebenstellen des Gesundheitsamtes erfolgen und zwar in
- Coesfeld - Schützenwall 16, Tel. 02541/18-5303
- Dülmen - Kreuzweg 25, Tel. 02594/9436-5322
Hinweise: Pro mitgeführtem BtM ist eine Bescheinigung erforderlich, keine Mitnahme auf der Reise durch eine beauftragte Person, kein Versand an die Person, die das BtM benötigt, ins Ausland.
Kosten
Es werden keine Gebühren erhoben.
Verfahrensablauf
Ablauf der Beglaubigung:
- Der verordnende Arzt füllt die Bescheinigung für Länder des Schengener Abkommens oder außerhalb aus. Bescheinigungen sind u.a. erhältlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) oder beim Gesundheitsamt.
- Telefonische Vereinbarung eines Termins zur Beglaubigung im Gesundheitsamt.
- Zur Beglaubigung wird die (1) ärztliche Verordnung, die (2) ausgefüllte zu beglaubigende Bescheinigung und der (3) Personalausweis erbeten.
- Gebühren werden nicht erhoben.
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Mirjam Henriette Kirsch
Amtsapotheker/-in
Tel: 02591 9183-5346
E-Mail: mirjam.kirsch@kreis-coesfeld.de
- Frau Ivonne Dettmann
Tel: 02591 9183-5343
E-Mail: ivonne.dettmann@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 53 - Gesundheitsamt
Schützenwall 16
48653 Coesfeld
E-Mail: gesundheit@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
53.1 - Amtsärztlicher Dienst
Informationen zur Beglaubigung von ärztlichen Bescheinigungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln (z.B. bestimmte Schmerzmittel, bei Substitution oder zur Behandlung von Hyperaktivitätsstörungen) auf Reisen unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen. Zur einheitlichen Durchführung sind zahlreiche Länder dem sog. Schengener Abkommen beigetreten und akzeptieren eine einheitliche amtliche Beglaubigung von ärztlichen Verordnungen.
Folgende Länder gehören dem Schengener Abkommen an: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn.
Der aktuelle Stand der Mitgliedsstaaten kann über das Auswärtige Amt abgefragt werden.
Für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens existiert kein verbindliches Abkommen, es sollte dennoch eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, damit an der Grenze die Abschätzung erfolgen kann, ob die mitgeführten Betäubungsmittel angemessen sind. Verbindliche Auskünfte dazu können die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland und die Bundesopiumstelle erteilen. Dieses kann insbesondere erforderlich sein im Falle des Mitführens von Substitutionsmitteln. Auch diese Bescheinigungen für Reisen außerhalb des Schengener Abkommens (INCB Muster) werden vom Gesundheitsamt beglaubigt.
Bei Fragen zur amtlichen Beglaubigung wenden Sie sich bitte an
Frau Kirsch, Amtsapothekerin, Tel. 02591/9183-5346
Frau Dettmann, PTA, Tel. 02591/9183-5343
Kreis-Gesundheitsamt, Graf-Wedel-Str. 2, 59348 Lüdinghausen
In Vertretung können Beglaubigungen auch von Amtsärzten / -innen in Haupt- oder Nebenstellen des Gesundheitsamtes erfolgen und zwar in
- Coesfeld - Schützenwall 16, Tel. 02541/18-5303
- Dülmen - Kreuzweg 25, Tel. 02594/9436-5322
Hinweise: Pro mitgeführtem BtM ist eine Bescheinigung erforderlich, keine Mitnahme auf der Reise durch eine beauftragte Person, kein Versand an die Person, die das BtM benötigt, ins Ausland.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Schmerzmittel, Substitituion, Schengen, Pharmazeutische Überwachungsaufgaben, Arzneimittel, Medikamente, BTM, Betäubungsmittel https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/mitarbeitende/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14883/showFrau
Mirjam Henriette
Kirsch
Amtsapotheker/-in
108 (Lüdinghausen, Graf-Wedel-Straße 2)
Frau
Ivonne
Dettmann
110 (Lüdinghausen, Graf-Wedel-Straße 2)