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Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen
Um Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, gewährt der Kreis Coesfeld Leistungen zur Sozialen Teilhabe unter anderem in Form der Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung (Mobilitätshilfe).
Rechtsgrundlage dieser Leistung, die in Kostenträgerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) durchgeführt wird, ist § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
Menschen mit Behinderung mit dem Merkmal „aG“ im Schwerbehindertenausweis oder Gleichgestellte, denen aufgrund der Schwere ihrer Behinderung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (oder Taxen) nicht zumutbar ist und die weder über ein eigenes Kfz verfügen noch das Kfz eines Familien- oder Haushaltsangehörigen tatsächlich nutzen können, erfüllen die Voraussetzungen zur Nutzung eines Fahrdienstes.
Der Umfang der hiesigen Kostenübernahme (Anzahl der bewilligten Fahrten) richtet sich nach Ihren persönlichen Lebensumständen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gern.
Grundsätzlich ist im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe die Übernahme der Kosten eines Fahrdienstes jedoch nicht möglich für:
- Fahrten zu Ärzten, Krankenhäusern, Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, Krankengymnastik usw.
- Fahrten zum Besuch von Arbeitsstätten, Schulen, Tagesstätten, Tagespflege usw.
- Fahrten im Rahmen von Erholungs-/Urlaubsreisen, Umzügen usw.
- Fahrten ins Ausland
Weiter weise ich darauf hin, dass die Kostenübernahme eines Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung einkommens- und vermögensabhängig ist.
Seit dem 01.01.2020 müssen Sie zu den Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes beitragen, wenn Ihr eigenes monatliches Einkommen mehr als 1.950 Euro brutto beträgt. Ihr Vermögen ist einzusetzen, wenn Ihr Barvermögen und Ihre sonstigen Geldwerte (z.B. Bankguthaben, Schecks, Sparbücher) 57.330 Euro übersteigen (§§ 135 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX).
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – SGB IX
Unterlagen
- Antrag
- Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
- ggf. Kopie der Betreuungsurkunde/Vollmacht
Downloads
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Jennifer Appelt
Tel: 02541 18-5027
E-Mail: jennifer.appelt@kreis-coesfeld.de
Buchstabenbereiche
Ausbildungsförderung: A - F
Behindertenfahrdienst: A - K - Frau Monika Terbeck
Tel: 02541 18-5025
E-Mail: monika.terbeck@kreis-coesfeld.de
Buchstabenbereiche
Ausbildungsförderung: G - P
Behindertenfahrdienst: L - Z
Zuständige Organisationseinheit
- 50 - Soziales und Jobcenter
Schützenwall 18
48653 Coesfeld
E-Mail: sozialhilfe@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
50.2 - Ambulante Leistungen
Um Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, gewährt der Kreis Coesfeld Leistungen zur Sozialen Teilhabe unter anderem in Form der Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung (Mobilitätshilfe).
Rechtsgrundlage dieser Leistung, die in Kostenträgerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) durchgeführt wird, ist § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
Menschen mit Behinderung mit dem Merkmal „aG“ im Schwerbehindertenausweis oder Gleichgestellte, denen aufgrund der Schwere ihrer Behinderung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (oder Taxen) nicht zumutbar ist und die weder über ein eigenes Kfz verfügen noch das Kfz eines Familien- oder Haushaltsangehörigen tatsächlich nutzen können, erfüllen die Voraussetzungen zur Nutzung eines Fahrdienstes.
Der Umfang der hiesigen Kostenübernahme (Anzahl der bewilligten Fahrten) richtet sich nach Ihren persönlichen Lebensumständen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gern.
Grundsätzlich ist im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe die Übernahme der Kosten eines Fahrdienstes jedoch nicht möglich für:
- Fahrten zu Ärzten, Krankenhäusern, Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, Krankengymnastik usw.
- Fahrten zum Besuch von Arbeitsstätten, Schulen, Tagesstätten, Tagespflege usw.
- Fahrten im Rahmen von Erholungs-/Urlaubsreisen, Umzügen usw.
- Fahrten ins Ausland
Weiter weise ich darauf hin, dass die Kostenübernahme eines Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung einkommens- und vermögensabhängig ist.
Seit dem 01.01.2020 müssen Sie zu den Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes beitragen, wenn Ihr eigenes monatliches Einkommen mehr als 1.950 Euro brutto beträgt. Ihr Vermögen ist einzusetzen, wenn Ihr Barvermögen und Ihre sonstigen Geldwerte (z.B. Bankguthaben, Schecks, Sparbücher) 57.330 Euro übersteigen (§§ 135 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX).
- Antrag
- Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
- ggf. Kopie der Betreuungsurkunde/Vollmacht
Frau
Jennifer
Appelt
019 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Monika
Terbeck
207 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)