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Nahverkehrspläne
Um ein einheitliches ÖPNV-Angebot im gesamten Münsterland zu gewährleisten, haben die Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf ihre Nahverkehrspläne gemeinsam fortgeschrieben. Die 2. Generation der Nahverkehrspläne umfasst folgende Inhalte:
- Bestandsanalyse und Bestandsermittlung
- Entwicklungskonzept
· Rahmenkonzept zur Festlegung von Linienbündeln
In die Aufstellung der Nahverkehrspläne wurden die jeweiligen kreisangehörigen Kommunen, die Verkehrsunternehmen sowie die benachbarte Aufgabenträger und Verbände im Rahmen verschiedener Arbeitskreise einbezogen.
Linienbündelung
Unter dem Begriff „Linienbündelung“ wird die Möglichkeit verstanden, eine Genehmigung für mehrere Linien zusammenfassend zu erteilen. Auf diese Weise sollen planerisch und betrieblich verbundene Linien auch genehmigungsrechtlich zu Teilnetzen zusammengefasst werden. Die Linienbündelung erlaubt eine gesamtwirtschaftliche Bewertung aller Linien eines Teilnetzes und einen Ausgleich zwischen ertragstarken und weniger ertragreichen Linien des Teilnetzes herzustellen.
Wesentliches Ziel der Linienbündelung ist die Vermeidung des Herausbrechens wirtschaftlich ertragreicher Linien aus dem Gesamtzusammenhang eines Teilnetzes („Rosinenpickerei“). Von Rosinenpickerei wird gesprochen, wenn ein bisher nicht am örtlichen Markt agierendes Unternehmen eine zur Verlängerung anstehende Genehmigung für eine lukrative Linie beantragt und damit aus dem Liniennetz herausbricht. Im umgekehrten Fall kann ein Unternehmen sich von einer wirtschaftlich schwachen Linie trennen, die lukrativen Linien im Umfeld jedoch weiter betreiben.
In beiden Fällen geht dies zu Lasten der Wirtschaftlichkeit des Gesamtnetzes in einer Region, da der Ausgleich zwischen „guten“ und „schlechten“ Linien nicht mehr gewährleistet ist.
Die Bildung von Linienbündeln muss wettbewerbsneutral, also unabhängig von den heute am Markt tätigen Verkehrsunternehmen und ihren Verkehrsgebieten, erfolgen. Die im Nahverkehrsplan (NVP) beschlossene Linienbündelung dient der Bezirksregierung als Grundlage für ihre Entscheidungen im Genehmigungsrecht gemäß PBefG und ÖPNVG NRW.
Im Rahmen der Fortschreibung der Nahverkehrspläne haben die Münsterlandkreise im Jahr 2006 eine Linienbündelung für die Kreisgebiete durchgeführt. Mit der Verabschiedung der EU-Verordnung 1370/2007 hat sich jedoch ein neuer Sachstand ergeben. Nun ist es möglich, dass Aufgabenträger die Erbringung von Verkehrsleistungen direkt an ein eigenes kommunales Unternehmen vergeben. Entsprechend haben alle Münsterlandkreise beschlossen, ihr kommunales Verkehrsunternehmen RVM direkt mit der Erbringung von Verkehrsleistungen im eigenen Liniennetz direkt zu beauftragen.
Linienverkehre, die nicht durch kommunale Unternehmen erbracht werden, können nicht direkt durch die Aufgabenträger beauftragt werden. Entsprechend der Vorgaben der EU-Verordnung 1370/2007 müssen zumindest diejenigen Linien, die nur mit öffentlichen Zuschüssen zu betreiben sind, in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben werden.
Um die oben beschriebene einseitige Verteilung der Chancen auf die Unternehmen und die Risiken auf die Allgemeinheit zu vermeiden, sollen im Jahr 2009 neue Linienbündel durch die RNVG definiert und durch die Kreistage beschlossen werden.
Rechtsgrundlagen
- Liniendatenbank (Konzessionslaufzeiten) der Bezirksregierung Münster
Zuständige Organisationseinheiten
- Fachdienst - Kreistagsbüro, Kommunalaufsicht, ÖPNV
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld
- 01 - Büro des Landrats
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld
E-Mail: service@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
01.2 - Kreistagsbüro, Kommunalaufsicht, ÖPNV
Um ein einheitliches ÖPNV-Angebot im gesamten Münsterland zu gewährleisten, haben die Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf ihre Nahverkehrspläne gemeinsam fortgeschrieben. Die 2. Generation der Nahverkehrspläne umfasst folgende Inhalte:
- Bestandsanalyse und Bestandsermittlung
- Entwicklungskonzept
· Rahmenkonzept zur Festlegung von Linienbündeln
In die Aufstellung der Nahverkehrspläne wurden die jeweiligen kreisangehörigen Kommunen, die Verkehrsunternehmen sowie die benachbarte Aufgabenträger und Verbände im Rahmen verschiedener Arbeitskreise einbezogen.
Linienbündelung
Unter dem Begriff „Linienbündelung“ wird die Möglichkeit verstanden, eine Genehmigung für mehrere Linien zusammenfassend zu erteilen. Auf diese Weise sollen planerisch und betrieblich verbundene Linien auch genehmigungsrechtlich zu Teilnetzen zusammengefasst werden. Die Linienbündelung erlaubt eine gesamtwirtschaftliche Bewertung aller Linien eines Teilnetzes und einen Ausgleich zwischen ertragstarken und weniger ertragreichen Linien des Teilnetzes herzustellen.
Wesentliches Ziel der Linienbündelung ist die Vermeidung des Herausbrechens wirtschaftlich ertragreicher Linien aus dem Gesamtzusammenhang eines Teilnetzes („Rosinenpickerei“). Von Rosinenpickerei wird gesprochen, wenn ein bisher nicht am örtlichen Markt agierendes Unternehmen eine zur Verlängerung anstehende Genehmigung für eine lukrative Linie beantragt und damit aus dem Liniennetz herausbricht. Im umgekehrten Fall kann ein Unternehmen sich von einer wirtschaftlich schwachen Linie trennen, die lukrativen Linien im Umfeld jedoch weiter betreiben.
In beiden Fällen geht dies zu Lasten der Wirtschaftlichkeit des Gesamtnetzes in einer Region, da der Ausgleich zwischen „guten“ und „schlechten“ Linien nicht mehr gewährleistet ist.
Die Bildung von Linienbündeln muss wettbewerbsneutral, also unabhängig von den heute am Markt tätigen Verkehrsunternehmen und ihren Verkehrsgebieten, erfolgen. Die im Nahverkehrsplan (NVP) beschlossene Linienbündelung dient der Bezirksregierung als Grundlage für ihre Entscheidungen im Genehmigungsrecht gemäß PBefG und ÖPNVG NRW.
Im Rahmen der Fortschreibung der Nahverkehrspläne haben die Münsterlandkreise im Jahr 2006 eine Linienbündelung für die Kreisgebiete durchgeführt. Mit der Verabschiedung der EU-Verordnung 1370/2007 hat sich jedoch ein neuer Sachstand ergeben. Nun ist es möglich, dass Aufgabenträger die Erbringung von Verkehrsleistungen direkt an ein eigenes kommunales Unternehmen vergeben. Entsprechend haben alle Münsterlandkreise beschlossen, ihr kommunales Verkehrsunternehmen RVM direkt mit der Erbringung von Verkehrsleistungen im eigenen Liniennetz direkt zu beauftragen.
Linienverkehre, die nicht durch kommunale Unternehmen erbracht werden, können nicht direkt durch die Aufgabenträger beauftragt werden. Entsprechend der Vorgaben der EU-Verordnung 1370/2007 müssen zumindest diejenigen Linien, die nur mit öffentlichen Zuschüssen zu betreiben sind, in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben werden.
Um die oben beschriebene einseitige Verteilung der Chancen auf die Unternehmen und die Risiken auf die Allgemeinheit zu vermeiden, sollen im Jahr 2009 neue Linienbündel durch die RNVG definiert und durch die Kreistage beschlossen werden.
Bus, Bahn, OEPNV, ÖPNV, RVM, ZVM, NVP https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1055/show