Errichtung, wesentliche Veränderung (Betrieb, Stilllegung) oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz (LWG). Als Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern zählen u.a.

  • Brücken,
  • Stege,
  • Durchlässe,
  • Stauanlagen und Stauwerke,
  • Stützmauern und Dämme,
  • Zäune, Mauern und andere Grundstückseinfriedigungen,
  • Wege, Parkplätze und Lagerflächen,
  • alle Gewässerkreuzungen, insbesondere mit Kabeln und Rohrleitungen,
  • Hafenanlagen und Anlegestellen,
  • Uferbefestigungen, Böschungssicherungen und andere Gestaltungsmaßnahmen,
  • wesentliche Geländeveränderungen,
  • Strauch- und Baumanpflanzungen
  • sonstige bauliche Maßnahmen, einschl. Ver- und Entsorgungsleitungen

Um den Anlagenbegriff zu erfüllen, muss die jeweilige Anlage nicht an die Gewässerböschung angrenzen, vielmehr reicht es aus, wenn sie in unmittelbarer Nähe zum Gewässer liegt, so dass Auswirkungen auf den Wasserabfluss oder die Ökologie am und im Gewässer nicht auszuschließen sind.

Darüber hinaus besteht gemäß § 38 WHG an Gewässern im Außenbereich ein Gewässerrandstreifen von 5 m ab der Böschungsoberkante. In diesen Gewässerrandstreifen ist die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen von standortgerechten Gehölzen, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Ablagerung von Gegenständen verboten.

Dungstätten, Jauchebehälter und Flüssigmistbehälter sollen gemäß § 51 AwSV von oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter entfernt sein.

Alle geplanten Anlagen haben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen ("Blaue Richtlinie") zu entsprechen.

In einem Verfahren nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) sind die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 22 LWG von der Abteilung Umwelt/Wasserwirtschaft im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu prüfen. Die Genehmigung nach BImSchG schließt gemäß § 13 BImSchG die Genehmigung nach § 22 LWG ein.

Bei Anlagen an Gewässern, an denen ein gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet ausgewiesen oder ein Überschwemmungsgebiet durch die zuständige Bezirksregierung Münster ermittelt oder vorläufig gesichert ist, ist eine Genehmigung in Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 WHG erforderlich. Hierzu wird auf den Aufgabenbereich/das Anliegen Überschwemmungsgebiete verwiesen.

Weitergehende Informationen zu Anlagen in und an Gewässern können den Hinweisen unter Dokumente entnommen werden.

Formulare

Unterlagen

  • Antrag
  • Erläuterung mit Angaben zu der Notwendigkeit des Vorhabens und zur Durchführung bzw. technischen Ausführung
  • Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 (Auszug aus der topografischen Karte 1:25000)
  • Übersichtslageplan im Maßstab 1:5000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte)
  • Flurkarte (Auszug aus der Liegenschaftskarte)
  • Lageplan mit Eintragung des Vorhabens
  • Querschnitt durch das Gewässer und das Vorhaben (mit Höhen- und Abstandsangaben)
  • hydraulische Bemessung bei Durchlässen und Brücken
  • Angaben zu den Baukosten

Bei Brücken und Durchlässen ist nach Größe des Gewässereinzugsgebietes und in Abstimmung mit dem Ansprechpartner der Abteilung Umwelt/Wasserwirtschaft eine hydraulische Bemessung des Bauwerks durch ein entsprechendes Fachbüro vorzulegen.

Die Antragsunterlagen sind bei der Abteilung Umwelt / Wasserwirtschaft einzureichen und sollten bei größeren Maßnahmen im Vorfeld mit den Ansprechpartnern abgestimmt werden.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühren sind gestaffelt und richten sich nach der Art des Vorhabens und nach der Höhe der Baukosten. Sie betragen mindestens 200 €.

Zuständige Stelle

70 - Umwelt
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld

02541 18-7100
02541 18-9019
E-Mail senden