Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden /Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (§12 BBodSchV)

Bodenauffüllungen im Außenbereich stellen in der Regel einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar (siehe hierzu auch Seiten mit ähnlichen Themen: Eingriffsbewertung und Ausgleichsmaßnahmen).  Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten  sind sie deshalb grundsätzlich verboten und bedürfen einer Befreiung oder einer Ausnahme von den Verbotstatbeständen der Schutzgebietsverordnung.

In Abhängigkeit von der Flächengröße und der Auffüllhöhe sind Auffüllungen bis auf wenige Ausnahmen genehmigungspflichtig.
Gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 9 BauO NRW 2018 sind Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 2 m und einer Grundfläche von 30 m², im Außenbereich bis zu 400 m², genehmigungsfrei. Bei den meisten Auffüllungen wird diese Flächengröße jedoch überschritten, so dass hierfür mit einem Bauantrag eine Genehmigung zu beantragen ist.

In jedem Fall gilt: Wer nach § 12 BBodSchV zusätzliches Material auf oder in Böden auf- oder einbringt ist gemäß § 2 Abs. 2 LBodSchG verpflichtet, dies anzuzeigen. Bitte verwenden Sie dazu das entsprechende Anzeigeformular.

Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht ist nach § 12 Abs. 2 BBodSchV nur zulässig, wenn

  • Das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 7 Satz 2 BBodSchG und § 9 BBodSchV nicht zu besorgen ist.
  • Mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c BBodSchG genannten Funktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.

Die Verwertung von Erdaushub (Bodenmaterial) aus Baumaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen ist nach § 12 Abs. 2 BBodSchV ohne weitere Genehmigung zulässig, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwertet wird.
Soll das Bodenmaterial andernorts auf landwirtschaftlichen Flächen verwertet werden, so stellt dieses eine Bodenauffüllung dar und es sind die o. g. Rechtsgrundlagen zu beachten.

Bei der Planung einer Bodenauffüllung sollte vorab Kontakt mit der Unteren Bodenschutzbehörde aufgenommen werden. Hier erhalten Sie Hilfe bezüglich der Antragsform, sowie, in der Regel nach einer gemeinsamen Ortsbesichtigung, erste Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit eines Antrages.

Formulare