Als flankierende Maßnahme zum Schutz von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sind die Haltung und der Besitz von Tieren und Pflanzen von besonders geschützten Arten verboten. Dies gilt auch für tote Tiere und Pflanzen wie auch für Teile von ihnen oder aus ihnen hergestellte Erzeugnisse.

Sie dürfen nur ausnahmsweise gehalten werden, nämlich wenn sie rechtmäßig im Sinne von naturschutzrechtlichen Ausnahmen in Besitz genommen wurden.

Hierzu gehören im Besonderen die rechtmäßige Zucht oder die rechtmäßige genehmigte Einfuhr von geschützten Exemplaren. Auch eine rechtmäßige Naturentnahme von geschützten Exemplaren - etwa unter jagdrechtlichen Bestimmungen – berechtigt zu ihrem Besitz. Gleiches gilt auch für geschützte Exemplare, die vor der Unterschutzstellung ihrer Art erworben wurden, wobei je nach Art Stichtage ab 1976 zur Überprüfung stehen.

Die Beweislast für die Inanspruchnahme eines zum Besitz berechtigenden Ausnahmetatbestandes trägt der jeweilige Halter und Besitzer! Dabei müssen die vorgetragenen Ausnahmetatbestände auch nachvollziehbar sein. Mängel in der Beweisführung – etwa verursacht durch vom Vorbesitzer nicht oder nur unzureichend gelieferte Belege – gehen regelmäßig zu Lasten des unmittelbaren Halters!

Wie ein solcher Herkunftsnachweis und Besitzberechtigungsnachweis zu führen ist, hängt ab von dem Schutzstatus (siehe rechts: Artenschutz – Geschützte Tiere und Pflanzen) der betreffenden Art.

Exemplare von streng geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Ausnahmegenehmigungen vermarktet werden, die in Form behördlich ausgestellter EU-„Bescheinigungen“ (im Sprachgebrauch: CITES-Bescheinigungen) ausgestellt werden.

Dementsprechend hat der Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb solcher Exemplare durch die Vorlage einer solchen Bescheinigung im Original zu erfolgen.

EU-Bescheinigungen über die Herkunft von Tieren aus der Zucht oder von Pflanzen aus einem Anbau müssen mit den Exemplaren an den jeweils nachfolgenden Besitzer zu dessen Herkunftsnachweis weitergereicht werden.

Wenn aber EU Bescheinigungen in ihrer Verwendung ausdrücklich auf den jeweiligen eingetragenen Inhaber beschränkt sind, bedarf jeder weitere Vermarktungsvorgang der vorherigen Erteilung einer neuen Bescheinigung!

Für alle anderen besonders und auch streng geschützten Arten ist die Führung von Herkunftsnachweisen an keine besondere Form gebunden.

Hier reichen Belege und Erklärungen zur Herkunft der Exemplare (im Sinne der oben angegebenen naturschutzrechtlichen Ausnahmen) aus, die im Hinblick auf den Ursprung der Exemplare überprüfbar sind und die Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht aufkommen lassen (Muster siehe unter Formulare: „Erklärung über die Herkunft von Tieren von besonders geschützten Arten").

Im Falle von eingeführten Tieren kommt es auf die Angabe der Registriernummer der Einfuhrgenehmigung plus der Genehmigungsbehörde (!) oder die Weitergabe einer Kopie der Einfuhrgenehmigung an; für gezüchtete Tiere muss eine nachprüfbare Zuchtbestätigung (des Züchters) beigebracht werden können.

Zum Nachweis der eigenen Nachzucht von Tieren können Züchter ein Zuchtbuch nach beigefügtem Muster (siehe unter Formulare: „Bestandsbuch / Zuchtbuch für die Nachzucht von geschützten Tieren“) führen. Eine Kennzeichnung von Vögeln mit geschlossenen Ringen (die nur nestjungen Tieren angelegt werden können) kann ebenfalls als Zuchtnachweis anerkannt werden.

Förmliche und auch formlose Herkunftsnachweise für Exemplare von Arten, die der Kennzeichnungspflicht (siehe rechts: Artenschutz - Kennzeichnungspflicht für Wirbeltiere) unterliegen, müssen diesen Exemplaren mit vollständigen Angaben zu den Kennzeichen auch eindeutig zugeordnet werden. Wenn Tiere durch eine Dokumentation (siehe rechts: Artenschutz - Kennzeichnung von geschützten Tieren durch (Foto-) Dokumentation) zu kennzeichnen sind, müssen die Farbfotos den Nachweisen beigefügt sein.

Wenn die Kennzeichen nicht angelegt oder unleserlich sind, kann der Herkunftsnachweis in Zweifel gezogen werden. Der Verlust von Kennzeichen oder etwa notwendige Veränderungen an ihnen muss deshalb unverzüglich mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Formulare

Rechtsgrundlagen

Internationale Artenschutzbestimmungen / Völkerrechtliche Vereinbarungen

  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) (First Page)
    • engl. CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
      Auf diesen Seiten ist der gesamte Text des Washingtoner Artenschutzabkommens einschließlich der Anhänge in englischer, französischer und spanischer Sprache zu finden. Darüber hinaus werden hier die Anschriften aller Vollzugs- und wissenschaftlicher Behörden von Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten genannt, sowie alle gültigen Resolutionen, Entscheidungen oder Notifkationen angeboten.
  • Konvention von Rio
  • Bonner Konvention
  • Ramsar-Konvention

Europäisches Gemeinschaftsrecht

Nationale Artenschutzbestimmungen u. a.

Bundesrecht

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
  • Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostV)
  • Bundesjagdgesetz (BJagdG)
  • Verordnung über die Jagdzeiten (BJagdZV)
  • Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierSchTrV)
  • Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

  • Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
  • Landesjagdgesetz
  • Gebührengesetz (GebG)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) (Tarifstelle 15.b)