Ein unsachgemäßer Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann Oberflächenwasser (Flüsse und Seen) oder Grundwasser verunreinigen und z.B. für die Trinkwassergewinnung unbrauchbar machen.

Mit wassergefährdenden Stoffen wird vielerorts umgegangen. Dazu gehört die Lagerung von Heizöl im privaten Kellertank, aber auch das Betanken des Fahrzeugs an der Tankstelle, das Wechseln des Motoröls in der KFZ-Werkstatt, der Betrieb eines hydraulischen Aufzugs, etc.

Einstufung wassergefährdender Stoffe

Die Stoffe werden nach ihrem Gefährdungspotential in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:

WGK 1 (schwach wassergefährdend) ist die geringste Wassergefährdungsklasse
(z.B. Biodiesel, verschiedene Säuren, Laugen oder Reinigungsmittel).
WGK 2 (deutlich wassergefährdend)
(z.B. Heizöl, Diesel)
WGK 3 (stark wassergefährdend) ist die höchste Wassergefährdungsklasse
(z.B. Benzin, Entfettungsmittel „Tri“, „Per“)

Daneben gibt es noch Stoffe und Gemische, die als allgemein wassergefährdend gelten und nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden (z.B. Wirtschaftsdünger, Jauche, Silage, Gülle, Festmist).

Grundsatzanforderungen

Zum Schutz der Gewässer und des Bodens werden besondere Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestellt, die sich in der Regel auf folgende drei Punkte beziehen:

  • „Flächenabsicherung“
    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen für diesen Zweck zugelassen sein und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Flächen, auf denen mit solchen Stoffen umgegangen wird, sind stoffundurchlässig zu befestigen (z.B. Abfüllflächen an Tankstellen).
  •  „Rückhaltevolumen“
    Anlagen müssen so erstellt werden, dass im Schadensfall keine wassergefährdenden Stoffe austreten können bzw. auslaufende Stoffe sicher zurückgehalten werden. Dazu muss eine zweite Sicherheitsbarriere vorhanden sein, z.B. ein doppelwandiger Behälter oder eine Auffangwanne.
  • „Infrastruktur“
    Durch technische Überwachungssysteme (z.B. Leckanzeigegerät) in Verbindung mit regelmäßigen Kontrollen ist zu gewährleisten, dass Undichtheiten aller Anlagenteile bzw. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt werden. Bei größeren Anlagen muss der Betreiber einen Alarmplan erstellen, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt.

Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS)

Detaillierte Anforderungen an spezielle Anlagen sind in den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) zusammengefasst. Die bundesweite Einführung dieser Technischen Regeln führt zu einem einheitlichen Standard für Bau und Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in allen Bundesländern.

Genehmigungspflichten

Bei Anlagen, die zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dienen, müssen alle Einzelkomponenten (Behälter, Rohrleitungen, Auffangwannen, Abfüllplatz, Grenzwertgeber, Leckanzeigegeräte, ...) für diesen Zweck zugelassen sein:

  • Für serienmäßig hergestellte Anlagenteile (Bauprodukte) ist dies der Fall, wenn dafür jeweils eine vom Deutschen Institut für Bautechnik erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Verwendbarkeitsnachweis) vorliegt.
  • Werden Anlagenteile verwendet, die nicht serienmäßig hergestellt sind und für die diese Zulassung nicht vorliegt, muss vom Betreiber die Eignungsfeststellung durch die Untere Wasserbehörde beantragt werden.
    Alternativ kann er der Unteren Wasserbehörde das Gutachten eines Sachverständigen vorlegen, mit der dieser bestätigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen erfüllt sind.

Anzeigepflichten

Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an der Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde schriftlich mindestens sechs Wochen im Voraus mitzuteilen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Betreiber und Standort der Anlage
  • Abgrenzung der Anlage
  • wassergefährdende Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird
  • bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise
  • technische und organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.

Sofern eine Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG beantragt wird, besteht keine Anzeigepflicht.

Betreiberpflichten

Wer eine solche Anlage betreibt, hat besondere Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

  • Selbstüberwachung
    Er hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen.
  • Fachbetriebspflicht
    Bestimmte Anlagen dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden.
  • Sachverständigenprüfung (siehe "Seiten mit ähnlichen Themen")
    Abhängig vom Risikopotential sind Anlagen einmalig oder in regelmäßigen Abständen von zugelassenen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Liste zugelassener Sachverständiger nach § 47 AwSV
  • Anzeigepflicht im Schadensfall (siehe unter Öl- und Giftunfälle "Seiten mit ähnlichen Themen")
    Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage aus und ist zu befürchten, dass diese in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, so ist dies unverzüglich anzuzeigen.

Formulare

Unterlagen

Die benötigten Unterlagen für eine Eignungsfeststellung sind abhängig von der Art der Anlage. Grundsätzlich muss der Betreiber den Nachweis erbringen, dass die Anlage alle Sicherheitsanforderungen erfüllt und die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Pläne vorlegen.

Es kann ein formloser Antrag mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • Anlagenbeschreibung (Kurzbeschreibung, Aufbau der Anlage und der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Verwendbarkeitsnachweise)
  • Lagebeschreibung (Übersichtskarte, Lageplan mit Darstellung der Anlagendetails und der Entwässerung)
  • eingesetzte Stoffe (Stoffdaten, Mengen, Wassergefährdungsklassen)

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühr für eine Eignungsfeststellung ist abhängig von der Art der Anlage und dem Verwaltungsaufwand. Sie wird im Einzelfall ermittelt. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 200,00 € und 5.000,00 €.

Auch die Überwachung von Anlagen durch Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Verwaltungsgebühren-ordnung NRW.