Die Kreisverwaltung Coesfeld erteilt Nachtarbeitsgenehmigungen gemäß § 9 Abs. 2 LImSchG und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV, die im Zusammenhang mit Nachtarbeitsgenehmigungen stehen.

Hinweise zur Ausnahmeregelung

Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung hat einen außerordentlich hohen Stellenwert im Immissionsschutzrecht. Daher sind in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen von Anlagen und Personen untersagt.

Ausnahmen von diesem Verbot sind nur dann zulässig, wenn die ruhestörende Betätigung im öffentlichen Interesse liegt. Öffentliches Interesse liegt zum Beispiel in der Regel bei der Reparatur / Unterhaltung an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen. Wirtschaftliche Erwägungen stehen nicht im Vordergrund der Entscheidung durch die Kreisverwaltung Coesfeld.

Allgemeine Hinweise zu der Antragstellung

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig. Es gelten folgende Fristen zur Antragstellung:

  • Ausnahme von 1-5 Nächten: Eingang des Antrags 3 Werktage vor Baubeginn
  • Ausnahme von 5-10 Nächten: Eingang des Antrags 5 Werktage vor Baubeginn
  • Ausnahme von mehr als 10 Nächten: Eingang des Antrags 10-20 Werktage vor Baubeginn

In Abhängigkeit von der Dauer der Baumaßnahme und dem Ausmaß der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen können Vorgespräche im Planungsstadium erforderlich sein um rechtzeitige Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen veranlassen zu können. Bei Großbaustellen sind in der Regel zur Beurteilung der Immissionssituation Lärm-, Erschütterungs- und Staubprognosen erforderlich.

  • Sofern mehrere Gewerke in einer Nacht erstellt werden sollen, stimmen Sie sich bitte untereinander ab und stellen nur einen Antrag.
  • Sollte sich die Baustelle/Anlage über den Kreis Coesfeld hinaus erstrecken, weisen Sie bitte in Ihrem Antrag darauf hin.

Die Kreisverwaltung Coesfeld ist zuständig für genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in den Bereichen Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr (nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes – LImSchG).

Formulare

Unterlagen

Diese Hinweise und Erläuterungen zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung stehen auch als Merkblatt zum Download bereit (s.u. Formulare). Durch frühzeitige Antragstellung und durch Beifügen aller erforderlicher Unterlagen, die die Notwendigkeit und den Umfang der Nachtarbeit sowie das öffentliche Interesse belegen, tragen Sie als Antragsteller/in zu einer schnellen Antragsbearbeitung in unserem Amt und zu Kosteneinsparungen bei Ihnen bei. Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern und zeitaufwendige Nachfragen zum Vorhaben zu vermeiden, stellen wir Ihnen ein Antragsformular mit Auflistung der erforderlichen Angaben beziehungsweise Unterlagen online zur Verfügung.

Die Einreichung des interaktiven Assistenten geht an :

Kreis Coesfeld
Abt. 70.1 Umwelt - Untere Immissionsschutzbehörde
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld

Ihre Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung Coesfeld:

Christian Wellering
Tel.-Nr. 02541 / 18-7130
Fax-Nr. 02541 / 18-8887130
E-Mail christian.wellering@kreis-coesfeld.de

Rechtsgrundlagen

A. Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG –  vom 18. März 1975 (Auszug)

Zweiter Abschnitt „Lärmbekämpfung, § 9 Schutz der Nachtruhe“

(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

  1. Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,
  2. den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden,
  3. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes

Darüber hinaus kann die nach § 14 zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit, im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen, ähnliche Ver¬anstaltungen und für Zwecke der Außengastronomie sowie für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.

B. Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VB1 8001.7.39        (VNr. 1/94) d. Innenministeriums – IB1 95.10.13 – u. d. Ministeriums für             Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-61-3.1-2 v. 17.01.1994 (Auszug)

9.2.3 Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt das Verbot des Abs. 1 nicht, wenn Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes durchgeführt werden. Als Ausnahmetatbestand ist die Vorschrift eng auszulegen. Ein Notstand liegt nur bei einer Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter vor, insbesondere bei einer Bedrohung von Leben oder Gesundheit von Personen. Eine Eigentumsgefährdung stellt nur dann einen Notstand dar, wenn bedeutende Sachwerte betroffen sind. Als Notstandssituationen können z.B. angesehen werden: Naturkatastrophen, Brände, Unfälle mit erheblichen Auswirkungen und ähnliche Ereignisse. An die Erforderlichkeit der Maßnahmen bei Notstandssituationen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zur Verhütung oder Vermeidung des Notstandes muss es notwendig sein die Tätigkeit noch während der Nachtzeit auszuüben. In jedem Fall müssen die Störungen der Nachtruhe so gering wie möglich gehalten werden.

C. 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV*) (Auszug) vom 29. August 2002

§ 7 Betrieb in Wohngebieten

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

  1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
  2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das ge¬meinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und der Verordnung Nr. 1980/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemein¬schaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbun¬deseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Ein¬schränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) in deutsches Recht

Kosten

Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig! Nach Tarifstelle 15a 4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs kann die Gebühr in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand bis zu 1.000,- Euro betragen (Gebührengesetz NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in den z.Zt. geltenden Fassungen).

Hinweis:

Bei durchschnittlichem Aufwand kann von einer Verwaltungsgebühr von ca. 50,- Euro je Nacht ausgegangen werden