In einem Unschädlichkeitszeugnis wird bescheinigt, dass die lastenfreie Übertragung des Eigentums an einem Grundstücksteil für den Berechtigten unschädlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Rechte an Grundstücken aufgehoben werden. 

Ist ein Grundstück beispielsweise mit einer Hypothek, einer Grund- oder Rentenschuld oder dinglichen Rechten belastet, so kann ein Teil dieses Grundstücks dennoch frei von Belastungen an einen anderen Eigentümer übertragen werden. Dazu muss das zu übertragende Trennstück im Vergleich zum Reststück von geringem Wert und Umfang sein. Dann kann in einem Unschädlichkeitszeugnis festgestellt werden, dass die Rechtsänderung für die Inhaber von Rechten oder mögliche Gläubiger keine Nachteile ergibt, also unschädlich ist. Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt somit die Bewilligung der Berechtigten.

Auch bei überflüssig gewordenen Rechten kann das Unschädlichkeitszeugnis die Bewilligung der Berechtigten zur Löschung des Rechts ersetzen. Ist ein Grundstück zum Beispiel mit einem Wegerecht zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet, so kann dieses Recht überflüssig werden, wenn zwischen den Grundstücken keine Verbindung mehr besteht und das Wegerecht somit gar nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Zuständige Stelle

62 - Vermessung + Kataster
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld

02541 18-6200
02541 18-6299
E-Mail senden