Bei einer Teilungsvermessung werden innerhalb bestehender Grundstücke neue Grenzen gebildet, so dass neue Grundstücke entstehen. Die Teilungsvermessung ist Voraussetzung für den Verkauf eines Grundstücksteils und die grundbuchliche Eigentumsübertragung.
Wenn die Endpunkte einer neuen Grenze bereits durch Grenzzeichen ausreichend gekennzeichnet sind, kann ggfls. das Grundstück auch ohne örtliche Vermessung geteilt werden (Sonderung).

Verwaltungsspezifische Informationen:
Ablauf einer Teilungsvermessung

  • Zunächst werden im Vermessungs- und Katasteramt die Karten und Vermessungsrisse zusammengestellt, die die Entstehung des Flurstücks nachweisen und die zur Vermessung notwendigen Zahlenangaben enthalten. Eine evtl. notwendige Teilungsgenehmigung wird von der zuständigen Stelle eingeholt.
  • Die beteiligten Eigentümer und Erbbauberechtigten werden über den Vermessungstermin informiert.
  • Anschließend findet die Vermessung vor Ort statt.
  • Bei Teilungs- und Grenzvermessungen werden mit den beteiligten Eigentümern und Erbbauberechtigten die örtlich festgestellten Grenzen und deren Abmarkungen in einer Grenzniederschrift dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet.
  • Im Innendienst erfolgt die Berechnung der Vermessung.
  • In der Liegenschaftskarte und im Liegenschaftsbuch werden die neuen Flurstücke gebildet. Die beteiligten Eigentümer, die Erbbauberechtigten und das Grundbuchamt erhalten einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster.

Unterlagen

  • Unterlagen zur Festlegung der neuen Grenze (evtl. Kaufvertrag, Baupläne)

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW)
  • Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW)
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

Kosten

Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Grundaufwandspauschale, der Basisgebühr für die Grenzniederschrift und einer Gebühr, die sich nach der Fläche der neu entstehenden Grundstücksteilflächen und dem Bodenrichtwert richtet.

Bitte beachten Sie, dass die Übernahme der Teilungsvermessung / Sonderung in das Liegenschaftskataster mit weiteren Kosten verbunden ist