Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Gemäß § 195 Baugesetzbuch hat der Gutachterausschuss eine Sammlung aller Grundstückskaufverträge zu führen. Alle Notarinnen und Notare sind verpflichtet dem Gutachterausschuss eine Abschrift von Verträgen über den Kauf oder Tausch eines Grundstückes, einer Eigentumswohnung sowie über die Begründung eines Erbbaurechtes zu übersenden. Die Kaufverträge dienen als Grundlage zur Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstiger für die Wertermittlung wichtiger Daten.
Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung kann Jedermann erhalten. Eine Beziehung zu einem eindeutig lokalisierbaren Grundstück oder einer natürlichen Person ist mit einem anonymisierten Auszug nicht möglich.
Nicht anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind nur zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und der Empfänger der Daten die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zusichert.
Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft von Öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN 45013 zertifizierten Sachverständigen für Grundstückswertermittlung zur Begründung ihrer Gutachten beantragt wird.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung (GrundwertVO NRW)
- Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO)
Kosten
Die Gebühren für Auszüge aus der Kaufpreissammlung richten sich nach der Tarifstelle 5.3.2.1 des Gebührentarifs der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW) und betragen
- a) nicht anonymisierte Kauffälle Gebühr: 40 Euro Bearbeitungspauschale plus pauschal 100 Euro für den 1. bis 50. Kauffall sowie 10 Euro für jeden weiteren Kauffall
- b) anonymisiere Kauffälle Gebühr : Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7
- c) anonymisierte und nicht anonymisierte Kauffälle für Testzwecke oder wenn sie ausschließlich der Wissenschaft oder Ausbildung dienen Gebühr: keine